Arbeitsschutzkontrollgesetz

von: Volker Sonntag | September 2022

Anforderungen ab 01.01.2023

Deutliche Steigerung der Betriebsbesichtigungen durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie durch die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften).

 

Branchenübergreifend soll der Vollzug im Arbeitsschutz verbessert werden, dieses wurde im „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)“ am 30.12.2020 beschlossen. Inhalt des Arbeitsschutzkontrollgesetzes waren Änderungen bestehender Gesetze bezüglich der Forderung nach Betriebsbegehungen seitend der Arbeitsschutzbehörden und der Unfallversicherungsträger.

Durch die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote im „Arbeitsschutzgesetz“ soll schrittweise eine deutliche Steigerung bei den Betriebsbesichtigungen erreicht werden. Die 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz hatte 2019 die Einführung einer jährlichen Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent der im jeweiligen Land vorhandenen Betriebe einschließlich eines Zielkorridors bis 2026 einstimmig gebilligt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebeten, die Absprachen gesetzlich zu fixieren.

So fordert das „Arbeitsschutzgesetz“ in § 21, dass die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden regelmäßig Betriebe besichtigen und überwachen sollen, um die Organisation und den Stand des Arbeitsschutzes zu prüfen. Auch die Unfallversicherungsträger sind nach § 20 des „Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ angehalten, Betriebsbesichtigungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Besichtigungen sind zwischen der jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem Unfallversicherungsträger auszutauschen.

In beiden Gesetzen wird detailliert aufgeführt, welche Daten im Rahmen der Betriebsbegehungen ab 01. Januar 2023 zu erfassen und zwischen Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherungsträger auszutauschen sind:

1. Name und Anschrift des Betriebs,
2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
3. Kennnummer zur Identifizierung,
4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
5. Datum der Besichtigung,
6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
     a) der Unterweisung,
     b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
     c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
     a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
     b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
     c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

Fazit: Jeder Betrieb sollte seine Arbeitsschutzorganisation und die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung prüfen und sicherstellen, dass die festgestellten Gefährdungen bewertet, umgesetzt und deren Wirksamkeit geprüft wird.

Auf Wunsch prüfen wir den Stand Ihres Arbeitsschutzsystems in Form einer Bestandsanalyse und geben Ihnen wertvolle Hinweise zu Verbesserungspotenzialen.

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