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  • August 2018Anzeigepflicht für Bestandsanlagen gemäß 42. BImSchV

    Am 20. Juli 2018 trat die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach §13 42. BImSchV in Kraft. Somit haben Betreiber die Pflicht, ihre bestehenden Anlagen binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Hierfür wurde das Online-Portal www.kavka.bund.de (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) eingerichtet, in dem Sie Ihre Anlagen bis zum 20. August 2018 eintragen können. In diesem Portal sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden.

    Für den Vollzug der Verordnung zuständig ist in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (das heißt die Immissionsschutzbehörde des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt). Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, Abfallbeseitigungsanlagen, Tierkörperbeseitigungsanlagen und Kernkraftwerke liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirksregierung.