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  • März 2019Zweite Durchführungsperiode von Energieaudits nach DIN 16247 – Anforderungen durch Gesetzgeber steigen

    Auf Basis des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) startet in diesem Jahr die zweite Periode zur Durchführung von Energieaudits gemäß DIN EN 16247. Auditpflichtige Unternehmen müssen erneut ein entsprechendes, normkonformes Audit durchführen lassen oder alternativ ein Energiemanagementsystem gemäß DIN ISO 50001 nachweisen können. Nach der Auditwelle im 3. und 4. Quartal 2015 wird es voraussichtlich auch in diesem Jahr einen großen Bedarf an Energieauditoren geben, welche beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet sind.

    Mit Beginn des aktuellen Durchführungszeitraumes kommt zusätzlich Bewegung in die Gesetzeslage sowie in die Umsetzungsvorgaben seitens des BAFA. Zum Anfang des Jahres wurde entsprechend der Referentenentwurf des überarbeiteten EDL-G, der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Entwurf soll unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

    • Freistellung der Energieauditpflicht für Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch aller Energieträger von < 500.000 kWh
    • Ausweitung der Anforderungen an Energieaudits (Betrachtung Endenergieverbrauch, Vorgaben zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen)
    • Ausweitung von Fortbildungspflichten für Energieberater und Energieauditoren
    • Einbeziehung der neuen Revision der ISO 50001:2018

    Aktuell ist noch unklar wann und ob die Änderungen in dieser Form beschlossen werden.

    Das BAFA hat im Februar 2019 ebenfalls unerwartet das Merkblatt sowie den Leitfaden für Energieaudits aktualisiert und neue qualitative sowie inhaltliche Anforderungen definiert. Folgende wesentliche Neuerungen wurden hinzugefügt.

    • Höhere Anforderungen an die Protokollierung des Auftaktgespräches
    • Detaillierte Aufschlüsselung des Cluster-Prozesses beim Multi-Site Verfahren
    • Anpassung der Struktur des Beratungsberichtes
    • Verstärkter Fokus auf Berechnungen der Effizienzmaßnahmen inkl. deren Energieeinsparung sowie Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit darf keine alleinige Bewertungsgröße sein)
    • Erweiterung der Kriterien der Rangfolge der Effizienzmaßnahmen
    • Neue Anforderungen an Kennzahlen sowie Nachvollziehbarkeit der Daten
    • Interpretationshilfen für die 90%-Regeln, bezüglich des zu erklärenden Energieverbrauchs
    • Anpassungen bzgl. der Energieflussdiagramme sowie der Energiebilanz

    Mit diesen Anpassungen reagiert das BAFA auf die teils gravierenden qualitativen und inhaltlichen Unterschiede der Beratungsberichte, der durchgeführten Energieaudits in 2015. Grundsätzlich sind die Konkretisierungen und Anpassungen zu begrüßen, da somit der Durchführungsprozess vereinheitlicht und eine bessere Vergleichbarkeit sichergestellt wird. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die auditierten Unternehmen sowie für die durchführenden Auditoren, durch die erweiterten Anforderungen, erhöhen wird.

    Weitere Informationen sowie die veröffentlichten Merkblätter und Leitfäden, finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html