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  • Juni 2019Änderung des Energiedienstleistungsgesetz - in Kraft treten im Oktober 2019 erwartet

    Wie bereits zum Anfang des Jahres bekannt wurde, befindet sich das „Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (EDL-G) in Überarbeitung und wurde bereits am 28.06.2019 durch den Bundesrat beschlossen. Damit liegen nun die neuen Anforderungen für Energieaudits vor.

    Der Kern der Novelle:

    • Ab sofort gilt eine Bagatellgrenze: Die volle Auditpflicht gilt erst ab einem Jahresenergieverbrauch von 500.000 kWh, darunter reicht eine Art Mini-Audit.
    • Für Unternehmen, auch wenn sie unter der Bagatellgrenze liegen, gilt eine Nachweispflicht.
    • Durchgeführte Energieaudits müssen spätestens sechs Wochen nach Abschluss beim BAFA gemeldet werden.
      • Online-Meldung:
        • Die Meldung beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Energieauditbericht und kann in der Regel durch den Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden.
        • Die gemachten Angaben sind nicht öffentlich und dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
        • Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung über eine Onlinemaske beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
        • Verlängerte Übergangsfrist: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung [voraussichtlich zum Oktober 2019] und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.
      • Auditpflichtige Unternehmen müssen Angaben:
        • zu den Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten machen.
        • zu den identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und in EUR/a sowie
        • zum Gesamtenergieverbrauch in kWh/a und zu bestehenden Energiekosten, beides jeweils aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
        • zum Auditor,
        • zum Unternehmen,
    • Für Energieauditoren gibt es eine Registrierungspflicht: Sie müssen beim BAFA gelistet sein.
    • Energieauditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle zwei Jahre müssen erneut 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden.
    • Fortbildungspflicht für Energieauditoren: Inhalt und Turnus werden hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für KMU anknüpfen. Für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen sieht der Gesetzesentwurf eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor.

    Voraussichtlich wird das geänderte EDL-G bis Oktober 2019 in Kraft treten.