Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
Juni 2018EnSTransV [nach Steuerbeguenstigung]: neue Zoll-Formulare 1461,1462,1463 ab 01.01.2017
Wie erstmalig im vergangenen Jahr, müssen auch dieses Jahr bis zum 30.06.2018 die Meldepflichten aus der EnSTransV erfüllt werden. Es sind die in 2017 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen bzw. die in 2017 erhaltenen Steuerentlastungen über den Login-Bereich (ab 12.01.2019 Pflicht https://enstransv.zoll.de/enstransv/form/display.do?%24context=26D2B6035B51AA7739F6 ) oder die Zollformulare 1461, 1462 auf www.zoll.de zu melden.
Unternehmen, welche in 2017 eine Befreiung von den Meldepflichten (§§-scharf!) beantragt haben (Zollformular 1463), sind von ihren Berichtspflichten bis einschließlich Kalenderjahr 2018 enthoben.
Zur Info:
- Den Meldepflichten sind nach Veröffentlichungen der Finanzverwaltung in 2017 nur 12 % der Verpflichteten nachgekommen. Ab 2018 stellt ein Verstoß gegen die Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (bis zu 5.000 EUR je Verstoß, d.h. je §).
- Teilweise wird übersehen, dass bspw. auch der ermäßigte Steuersatz von 5,50EUR für Erdgas, das etwa in BHKWs verwendet wird, eine anzeigepflichtige Steuerbegünstigung darstellt.
Juni 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung
Ab dem 01.01.2019 müssen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen neue Vorgaben eingehalten werden. Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …). Nach dem § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) haben Hersteller und Vertreiber solcher Verpackungen eine Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 des VerpackG verankert sind. Nähere Infos dazu finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/
Dabei gilt für Verpackungen folgende Definition:
Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung
Falls sich Hersteller und Vertreiber nicht registrieren, müssen diese mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- € rechnen.
Darüber hinaus muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai durch den Hersteller und Vertreiber, über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, abgegeben werden. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, etc. geprüft werden (§§ 11 + 27 VerpackG). Ebenfalls müssen Hersteller und Vertreiber eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7 VerpackG), was bei nicht Umsetzung zu einer Geldbuße bis zu 200.000,- € führen kann.
Für die Umsetzung der Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz gibt es die Möglichkeit durch Unterstützung von Dritten, wie z.B. einem dualen System, die Erfüllung der Pflichten zu verwirklichen (§ 33 VerpackG).
Fazit:
Die Entwicklung bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog sollte im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.Juni 2018Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Ab dem 15. August 2018 werden fast alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Es müssen sich nun auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten, wie zum Beispiel Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen, registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen.
Mehr Informationen, auch für bereits registrierete Hersteller, finden Sie direkt auf der Seite der stiftung-ear: https://www.stiftung-ear.de
Juni 2018Aktuelle Fristen im Umweltmanagement
Gerne möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Fristen in der nächsten Zeit zum Thema Umweltmanagement zu beachten sind:
30.06.2018: Berichtspflicht Individuelle Netznutzung: Gemäß der Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung (Strom NEV).
30.06.2018: Meldungen nach Energie- und Stromsteuer Transparenzverordnung (EnSTransV): EnSTransV (§§ 4, 5, 6): Die Steuerbegünstigungen sind per Anzeige oder Erklärung (eine Anzeige über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen und/oder eine Erklärung über die erhaltenen Steuerentlastungen) der Generalzolldirektion zu melden. Dies gilt für Unternehmen, welche eine als staatliche Beihilfe eingestufte Steuerbegünstigung in Anspruch genommen haben.
30.06.2018: Gemäß § 64 EEG 2017: Materielle Ausschlussfirst zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Elektronische Registrierung und Antragstellung mittels ELAN-K2-Portal
- Prüfungsvermerk / Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers / Buchprüfers
- Bescheinigung der Zertifizierungsstelle (DIN EN ISO 50001, EMAS)
Weitere im Registrierungsportal hochzuladende Dokumente bitte über die BAFA Homepage ermitteln.
Hinweis: In diesem Jahr kann der Antrag bis 02.07.2018 um 23:59 Uhr eingereicht werden, da der 30.06.2018 auf einen Samstag fällt.
31.07.2018: Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung: Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet nach § 74a Abs. 3 EEG, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen:
- es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und
- die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG hat mindestens 500.000 Euro betragen.
31.07.2018: Unterjährige Steueranträge: Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.
19.08.2018: Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV): Am 20. August 2017 trat die 42. BImSchV in Kraft. Bis zum 19. August 2018 müssen nun alle Unternehmen ihre betroffenen Anlagen bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.
Juni 2018Erste Gebäudeenergieausweise gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) verlieren ihre Gültigkeit.
Alle Eigentümer von Gebäuden mit einem Baujahr vor 1966 sind bereits seit 2008 dazu verpflichtet einen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung dem Interessenten vorzulegen. Da die Energieausweise eine Gültigkeit von 10 Jahren besitzen, verlieren diese Exemplare in diesem Jahr im Juli ihre Gültigkeit. Für Gebäude die nach 1966 erbaut worden sind gilt dies ab Sommer nächsten Jahres. Wer keinen gültigen Energieausweis vorweisen kann, muss mit einem Bußgeld bis 15.000 € rechnen.
Der Energieausweis ist dafür gedacht, einem potenziellen Nutzer/Käufer einen Überblick über die energetische Qualität der Gebäudehülle und der vorhandenen Gebäudetechnik zu geben. Neue Energieausweise dürfen nur von dafür befähigten Personen ausgestellt werden (Siehe § 21 EnEV). In der Regel handelt es sich um Energieberater oder auch Ingenieurbüros, welche diese Leistung anbieten.
Grundlegend wird in zwei Arten von Energieausweisen unterschieden.
Der Verbrauchsausweis wird auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauches (Strom und Wärme) der letzten drei Jahre erstellt. Der Nachteil bei diesem Ansatz ist, dass der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes vor allem durch dessen Nutzung (technische Ausstattung, Nutzerverhalten etc.) beeinflusst wird. Somit gibt dieser Verbrauchsausweis lediglich eine ungenaue Auskunft zur energetischen Qualität der Gebäudehülle. Jedoch ist er im Gegenzug einfacher und kostengünstiger zu erstellen (ca. 100 €).
Die aufwändigere Variante ist der sogenannte Bedarfsausweis. Hierbei wird der Energiebedarf eines Gebäudes, auf der Grundlage von Berechnungen nach DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ errechnet. Somit wird ein standardisiertes Nutzerverhalten angenommen und der damit verbundene, theoretische Energiebedarf eines Gebäudes ermittelt. Das eignet sich daher als proaktive Methode zur Beurteilung von Neubauten sowie zur Berechnung der energetischen Qualität von Sanierungsmaßnahmen. Bei Bestandsgebäuden werden die realen Einflüsse des Gebäudebetriebs und der Gebäudenutzer nicht mit einbezogen.
Grundsätzlich sollten sie also prüfen, ob für Ihre Bestandsgebäude oder aber Neubauten gültige Gebäudeenergieausweise vorliegen.
Juni 2018Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen – Umsetzung der MCP Richtlinie
Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung zwischen 1 und < 50 Megawatt werden künftig neue Emissionsgrenzwerte festgelegt. Das Bundesumweltministerium hat aktuell den entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt.
Für die Anlagen im Geltungsbereich werden ähnliche Anforderungen gelten wie bisher aus TA Luft und 1. BImschV. Um dabei eine Vereinfachung zu erreichen sollen diese Anforderungen in einer einzelnen Verordnung zusammengefasst werden. Ausschlaggebend für diesen Handlungsbedarf ist die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie). Neben Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik sollen besonders die Emissionen von Stickstoff- und Schwefeloxiden reduziert werden, da Deutschland hierbei auch nationale Reduktionsvorgaben einhalten muss.
Schätzungen zu Folge sollen von dieser Neuerung ca. 33.000 Anlagen betroffen sein. Darunter fallen neben genehmigungsbedürftigen auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Beispielhaft werden folgende Anlagen betroffen sein:
- Anlagen zur Verbrennung von Stein- oder Braunkohle
- Holz- oder Biomasseverbrennungsanlagen
- Erdgas- und Ölverbrennungsanlagen
- Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (Notstromaggregate)
Vom Entwurf der Verordnung ausgenommen sind derzeit 16 Anlagenarten. Zum Beispiel:
- Große Feuerungsanlagen gem. 13. BImschV
- Mobile Maschinen gem. EU-VO 2016/1628
- Wärme- und Wärmebehandlungsöfen (z.B. Hochöfen)
- Koksöfen
- Krematorien
Kernpunkte der Verordnung betreffen neben der Einführung von neuen Emissionsgrenzwerten folgendes:
- Überwachung der Anlagen (Messung, Art, Häufigkeit)
- Dokumentations- und Registrierungspflichten (Art und Menge der Brennstoffe, Aufbewahrung von Überwachungsergebnissen, Registrierung bei Inbetriebnahme)
- Einführung eines öffentlichen Anlagenregisters ab September 2019
- Nachweis- und Meldepflichten (Bei Nichteinhaltung, Ausfallereignissen etc.)
Zusätzlich gibt es umfangreiche Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Grundsätzlich geht der Verordnungsentwurf deutlich über EU-Vorgaben hinaus, wodurch eine weitere Anpassung der Grenzwerte in den nächsten 5 Jahren nach in Krafttreten nicht zu erwarten ist.
April 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung
Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung
- gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …)
Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung
- nach § 9 VerpackV haben diese eine Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 verankert sind
- bei nicht Registrierung ist eine Geldbuße bis 100.000,- € fällig
- es muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai der Hersteller und Vertreiber über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abgegeben werden
- geprüft werden muss dies durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, … (§§ 11 + 27)
- Hersteller und Vertreiber müssen eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7)
- bei nicht Umsetzung à Geldbuße bis 200.000,- €
Duales System: Verantwortlich für Sammlung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen.
- es gibt die Möglichkeit durch Dritte (wie z.B. einem dualen System) die Erfüllung der Pflichten zu erfüllen (§ 33)
Aber: Plichten zur Registrierung (§ 9) und Datenmeldung (§ 10) muss Hersteller oder Vertreiber persönlich übernehmen.
- Pflichten der Hersteller und Vertreiber bestehen in der Rücknahme und Verwertung von gebrauchten, restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von Ihnen in Verkehr gebrachten (§ 15)
Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Zur Abgrenzung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (b2c) und nicht-lizenzpflichtigen gewerblichen Verpackungen (b2b) wird aktuell ein "Verwaltungsakt" vorbereitet und ein verbindlicher Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt. So sollen "die verschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Einordnung des Merkmals "was typischerweise beim privaten Endverbraucher" anfällt frühzeitig Rechtsklarheit erlangen", so die Pressestelle der Zentralen Stelle.
In diesem Katalog wird zukünftig ein Großteil von Verpackungen nach Packmittel, Packmittelform und Füllgröße aufgelistet und soweit möglich eindeutig als systembeteiligungspflichtig oder nicht systembeteiligungspflichtig kategorisiert. Anknüpfungspunkt wird, sofern sachgerecht, die Füllgröße sein - so die Zentrale Stelle weiter. (Quelle:IHK)
Fazit:
Die Entwicklung sollte bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.
April 2018Neuregelungen ab dem 01.02.2018 zur Marktkommunikation
Messstellenbetriebsgesetz: Zum 01.02.2018 traten neue Regelungen in Kraft. Auf den Versorgerrechnungen sind die neuen Bezeichnungen „Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) und Messlokations-Identifikationsnummer (MeLo-ID) auszuweisen. Ziel der Neuregelung ist, die Marktkommunikation zwischen Kunden, Lieferanten, Messstellenbetreibern und Netzbetreibern zu verbessern.
Marktlokation: Entspricht einer Einspeise- (Erzeugung) bzw. Entnahmestelle (Verbrauch). Mit der ID erfolgt die eindeutige Identifizierung der bilanziellen und abrechnungstechnischen Werte für den Liefervertrag zwischen Kunde und Lieferant. Der Begriff löst die bislang üblichen Bezeichnungen „Lieferstelle“, „Entnahmestelle“, „Ausspeisestelle“, „Messstelle“ oder „Zählpunkt“ ab.
Messlokation: Untergeordnet zur Marktlokation; dienen der messtechnischen Ermittlung der verbrauchten bzw. erzeugten Energie der Marktlokation. Messlokationen werden weiterhin mittels der bisherigen Zählpunktbezeichnung identifiziert.
April 2018Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement)
Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement) der CONTAG AG
SR Managementberatung GmbH in Zusammenarbeit mit der enviaM
Datum: Mittwoch den 25. April 2018
Uhrzeit: 10:00 Uhr – 13:00 Uhr
Ort: Päwesiner Weg 30, 13581 Berlin
Was erwartet Sie?
Aktuelle rechtliche Änderungen im Bereich des Energiemanagement (ISO 50001 und DIN 16247 Energieaudit)
Umsetzung und Nachverfolgung der rechtlichen Anforderungen mittels Rechtskataster
Neues aus der ISO 50000er Normenreihe
Praxisbeispiele zur Umsetzung von Maßnahmen
März 2018Anlagenbetreiber: Hinweispapier der BNetzA zu Sanktionsfolgen bei Meldepflichtverstößen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einem Hinweispapier Klarheit geschaffen, wie sie Pflichtverstöße von Anlagenbetreibern nach § 52 Absatz 3 EEG 2017 bewertet.Es kann über die Internetseite bei der BNetzA eingesehen werden.
Im Kern geht es um die Rechtsfolgen bei einer Nicht-Registrierung oder nicht fristgerechten Registrierung von EE-Anlagen im Anlagenregister (ab Dezember 2018 NEU live im Marktstammdatenregister). Während noch im EEG 2014 jede Nichtregistrierung mit einem kompletten Wegfall der EEG-Förderung sanktioniert worden war, ist im aktuellen EEG 2017 eine gestufte Sanktion geregelt (Senkung der EEG-Förderung um 20 %, maximale Senkung um 100 % = Null-Förderung).
Beispiel aus dem Hinweispapier: "Ein Anlagenbetreiber geht mit seiner Anlage am 1. Januar 2016 in Betrieb. Die erforderlichen Registrierungsangaben übermittelt er erst am 1. Mai 2016 an das Register. Die Meldung nach § 71 Nummer 1 EEG nimmt er dann bis zum 28. Februar 2017 für das Abrechnungsjahr 2016 vor. In diesem Fall verringert sich der anzulegende Wert für seine Strommengen in der Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2016 nicht auf null (vgl. § 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG), sondern nur um 20 % (§ 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG). Für die sich an die Meldung an das Register anschließende Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 wird die volle Förderung gewährt."
Warum wird um 20 % reduziert? Die gesetzliche Pflicht sieht vor, dass EE-Anlagen 1 Monat nach Inbetriebnahme oder Erteilung der Genehmigung im Anlagenregister zu melden sind.
Februar 2018Durchschnittsstrompreise für Besondere Ausgleichsregelung 2018 veröffentlicht
Am 28.02.2018 hat das BAFA die für das BesAR-Antragsjahr 2018 gültigen durchschnittlichen Strompreise nach DSPV veröffentlicht.
Fazit: Änderungen/Verschiebungen in der Matrix (Quartile) sind minimal.
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.
November 2017Informationen über die Frist zur Umstellung auf ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015
Im kommenden Jahr, am 15. September 2018, verlieren die ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 (Cor.2009) ihre Gültigkeit und die Frist zur Umstellung des Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystems auf die neue Normrevision endet.
Nun wurde aber die Frist zur Umstellung auf die neuen Revisionen durch den IAF (International Accreditation Forum) weiter eingeschränkt. Das bedeutet, dass nun bereits ab 15. März 2018 alle Audits, sowohl Erst- und Rezertifizierungen als auch Überprüfungen entsprechend der neuen Revisionen durchgeführt werden müssen.
Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass bereits zum nächsten anstehenden Audit die Umstellung auf die neue Revision vorgenommen werden muss. Eine Möglichkeit um dies noch etwas hinauszuzögern wäre die Durchführung eines „Transition Audits“. Das heißt, die Unternehmen können bis 14. März 2018 ein planmäßiges Audit nach der alten Norm durchführen und müssen anschließend bis 14. September 2018 das „Transition Audit“ vollziehen.
Ein „Transition Audit“ (Übergangsaudit) ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Managementsystems zum Beispiel nach einer Normrevision. Bei diesem Audit darf vorher kein Wechsel der Auditgesellschaft stattfinden.
November 2017Save the Date: Erfahrungsaustausch Energiemanagement 2018
Auch in 2018 führen wir wieder Erfahrungsaustausche zum Thema Energiemanagement durch.
Wie auch in der Vergangenheit wird es auch im Jahr 2018 zwei Termine geben, die wir Ihnen schon heute gerne mitteilen möchten:
- 7. Erfahrungsaustausch - 01.03.2018
- 8. Erfahrungsaustausch - 06.09.2018
Freuen Sie sich schon jetzt auf interessante Vorträge und merken Sie sich den 01. März 2018 / 06. September 2018 in Ihrem Terminkalender fest vor.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung folgen demnächst auf unserer Homepage unter: https://sr-managementberatung.de/termine/
November 20177. Erfahrungsaustausch Energiemanagement 01.03.2018
Gerne möchten wir Sie zu unserem 7. Erfahrungsaustausch Energiemanagement am 01.03.2018 einladen. An diesem Tag informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Energiemanagement.
Freuen Sie sich schon jetzt auf interessante praxisnahe Vorträge von Referenten aus verschiedenen Branchen wie Rohstoffversorgung, Energieberatung und produzierendem Gewerbe.
Nähere Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
November 2017Neues Marktstammdatenregister
Planung der Bundesnetzagentur (BNetzA):
Einführung eines umfassenden behördlichen Registers des Strom- und Gasmarktes (MaStR - Marktstammdatenregister), das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiesektors (Strom & Gas) genutzt werden kann.Ziel:
Künftig soll durch die zentrale Registrierung eine Vereinhaltlichung, Vereinfachung oder Komplettabschaffung von diversen behördlichen Meldepflichten erreicht werden.Gesetzliche Grundlage:
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §111 e und § 111 fPlan der Einführung:
- Ursprünglich sollte ab dem 01.07.2017 das Marktstammdatenregister eingeführt werden. Aufgrund von Verzögerungen sollte es zunächst ab Herbst 2017 möglich sein.
- Aktuelle Planung ist nunmehr Sommer 2018 für den Start des Webportals. Der genaue Termin wird jedoch am 01. Februar 2018 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Durch den verzögerten Start wird auch zunächst auf den gestaffelten Start des Registers in 2 Schritten (Registrierung Neuanlagen und Bestandsanlagen) verzichtet. Nur Netzbetreiber können momentan ihr Unternehmen im Marktstammdatenregister als onlinebasierte Datenbank betreiben.
September 2017Revisionsentwurf ISO 50001:2018
Die ISO 50001 ist seit 02.2016 in Überarbeitung, Revisionsentwurf ist am 09.2017 erschienen. Die finale Freigabe der Revision wird in 2018 erwartet. Mit Veröffentlichung wird die Übergangsphase bekanntgegeben; diese wird voraussichtlich 3 Jahre betragen
Wesentliche Änderungen:
- Übernahme der „High Level Structure“ (HLS), um eine hohe Kompatibilität mit anderen Managementsystemnormen sicherzustellen,
- Sprachliche und strukturelle Präzisierungen,
- Begriffe in Abschnitt 3 sind nach thematischem Kontext geordnet,
- „Energetische Bewertung“ wird klarer gefasst,
- Normalisierung von Energieleistungskennzahlen (EnPI) und den zugehörigen energetischen Ausgangsbasen (EnB) -> ISO 50006
- Präzisierung des „Plans zur Energiedatenerfassung“ und den damit verbundenen Anforderungen (bisherige Bezeichnung: „Plan für die Energiemessung“) -> ISO 50015
- Die Definitionen von EnPI und EnB werden erläutert, um ein besseres Verständnis dieser Konzepte zu ermöglichen,
- Legt keine spezifischen Werte der erforderlichen Verbesserung der energiebezogenen Leistung fest, fordert jedoch einen Nachweis der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung -> ISO 50003, ISO 50047
Was bedeutet die Revision für die Akteure?
Nutzer:
- Information zu den neuen Norminhalten einholen
- Aneignung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten zur ISO 50001:2018
- zzgl. ISO 50000er (ggf. Weiterbildungsnachweis)
- Anpassung der Prozesse an die neuen Vorgaben
- Überarbeitung der „dokumentierten Information“
Auditoren:
- Bewertung der Angemessenheit von nutzerspezifischen Regelungen und entsprechenden Nachweisen wird an Bedeutung gewinnen
- Auditierung und Bewertung von z. B. Kennzahlen, Prozessen, Wechselwirkungen und Zielerreichung werden stärker im Fokus stehen
August 2017Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ab 19.08.2017 in Kraft
Am 19. August 2017 tritt die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV in Kraft, wodurch umfangreiche Betreiberpflichten in Form von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zum Schutz vor Legionellen eingeführt werden. Mit dieser Verordnung sollen die Gesundheitsgefahren durch Legionellenbildung minimiert werden. Sichergestellt werden soll dies durch umfangreiche technische und organisatorische Verpflichtungen der Betreiber entsprechender Anlagen. Die Verordnung sieht beispielsweise 14-tägig betriebsinterne Prüfungen sowie alle drei Monate externe Laboruntersuchungen vor. Bei Überschreitungen bestimmter Grenzwerte sind die Betreiber zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Neben einer Sachverständigenprüfung im Intervall von 5 Jahren werden für die Betreiber weitere Anforderungen wie Anzeige, Betriebstagebuch und Fachkunde verpflichtend.
Es wird angenommen dass Bundesweit 30.000 bis 50.000 Kühlanlagen unter die Überwachungspflicht fallen. Betreibern wird empfohlen sich bereits jetzt an Labore zu wenden, da ein starker Andrang erwartet wird
August 2017Neue Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) seit 01.08.2017 in Kraft
Am 01.08.2017 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
Folgend sind wesentliche Inhalte im Überblick aufgelistet:
- Betreiber von Anlagen werden verpflichtet, Stoffe und Gemische, welche in Anlagen arbeiten, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen (gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.
- Daten, welche für die Einstufung benötigt werden, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht. Der Aufwand hält sich somit in Grenzen.
- Die Wassergefährdungsklassen bilden die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
- Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen beinhalten z.B., dass Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein und der Betreiber hat Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen werden, die eine Schädigung der Gewässer verhindern.
- Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen haben, in denen, die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffe ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
- Technische Grundsatzanforderungen werden für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sein. Für diese Anlagen werden dann abweichende Anforderungen gestellt (gilt z.B. für Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen).
- Anlagen mit einem erhöhtem Risikopotenzial sollen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden.
- Die Verordnung regelt dann die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, welche solche Anlagen prüfen werden und legt bestimmte Mindestanforderungen fest.
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen dann nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden.
August 2017Überarbeitete Gewerbeabfallverordnung trat zum 01.08.2017 in Kraft
Die überarbeitete Gewerbeabfallverordnung ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Kernstück der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist. Die Verordnung setzt bereits beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung und zum Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Unvermeidliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Vorbehandlungsanlagen haben in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen, damit auch Gemische hochwertig verwertet werden können. Damit soll unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen gestärkt werden. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
August 2017Neue Abfallbeauftragtenverordnung seit 01.06.2017
Wie gewohnt werde Sie auch weiterhin in die 4. BImSchV schauen müssen um zu erfahren, ob Sie einen oder mehrere Abfallbeauftragten benennen müssen. Neu ist, dass neben Deponiebetreibern und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen (Anhang 1 Ziffer 8 der 4. BImSchV) zukünftig auch Betreiber von allen anderen in Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen Abfallbeauftragte bestellen müssen.
Die Anforderung gilt immer dann, wenn:
- Menge gefährlicher Abfälle > 100 t im Jahr oder
- Menge nicht gefährlicher Abfälle > 2.000 t im Jahr ist.
Auch wenn nicht gesetzlich gefordert, können Sie als Unternehmen mehrere Abfallbeauftragte für die sachgerechte Erfüllung der Beauftragtenaufgaben bestellen. Die zuständige Behörde kann dies unter Umständen auch entgegen der gesetzlichen Festlegung anordnen. Anderenfalls können Sie als Unternehmen auch den Antrag stellen, einen einzelnen Abfallbeauftragten zu bestellen, wenn gesetzlich mehrere Beauftragte zu benennen wären. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus über Anträge zur Befreiung von der Pflicht einen Beauftragten zu bestellen entscheiden.