NEWS

Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • August 2019Gesetzentwurf Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Zum 29.05.2019 wurde der aktuelle Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Damit ist es nach den Entwürfen von 01/2017 und 11/2018 bereits der dritte Anlauf, der europäischen Anforderung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2010 zu entsprechen.

    Das Ziel des GEG ist die Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetzestext. Dadurch soll der Bürokratieaufwand beim Gebäudebau sinken und zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung des klimaneutralen Baubestands bis 2050 und der Klimaziele bis 2030 gegangen werden.

    Das Gesetz besteht aus insgesamt 113 Paragraphen sowie zehn Anlagen und unterteilt die Anforderungen immer wieder zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie Neubau und Bestandsgebäuden.

    Das GEG fußt auf der Berechnung und Reduktion des Primärenergiebedarfs, den bestmöglichen Wärmeschutz und möglichst energieeffizienter Anlagen sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien. Um die Einhaltung der Anforderungen zu diesen Themen zu gewährleisten, stehen den Unternehmen sowohl energetische Berechnungen als auch weiterhin das Modellgebäudeverfahren als Nachweismöglichkeiten zur Verfügung.

    Neu ist, dass gebäudenah erzeugter erneuerbarer Strom und Biomethan sowie moderne Wärmeerzeugungsanlagen mit neuen Regeln für den Primärenergiebedarf angerechnet werden können. Die Nutzung von synthetischen Gasen und Wasserstoff sind jedoch weiterhin vom Gesetz nicht thematisiert.

    Insbesondere für den Energieausweis ergeben sich einige Änderungen. So sind die CO2-Emissionen des Gebäudes nun in diesem mit aufzunehmen. Zudem gibt es strengere Sorgfaltspflichten sowohl für den Betreiber / Besitzer des Gebäudes bei der Bereitstellung der Daten für den Aussteller des Energieausweises als auch für den Aussteller selbst.

    Gestärkt werden innovative Quartierslösungen zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen mehrerer Gebäude durch eine Einführung einer Innovationsklausel bis 2023.

    Ansonsten bündelt das Gesetz die Anforderungen aus den drei zu ersetzenden Rechtstexten und verweist viel auf die entsprechenden zugehörigen DIN-Normen, die für die jeweiligen Bereiche maßgebend sind. Es kann festgehalten werden, dass die Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude, so wie auch im Koalitionsvertrag festgehalten, anhand des Entwurfes nicht verschärft werden würden.

    Da dies im Kontext der aktuellen Klimazielerreichung einigen Interessengruppen nicht weit genug geht bleibt abzuwarten, ob nicht doch noch beispielsweise der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geändert oder die energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand verschärft werden.