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  • November 2019Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV nur durch IHK-Sachverständige oder Inspektionsstellen

    Sachverständige, Inspektionsstellen und Behörden haben den DIHK darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Sachverständige, die nicht von einer IHK dafür öffentlich bestellt wurden, derzeit Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen anbieten. Das Bundesumweltministerium und der DIHK weisen darauf hin, dass entsprechende Prüfberichte rechtlich nicht zulässig sind und von den Behörden abgelehnt werden.
    Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Derzeit werden entsprechende Prüfungen auch von Sachverständigen angeboten, die dafür nicht von einer IHK öffentlich bestellt wurden. Diese Prüfungen sind nach Auffassung des DIHK und des Bundesumweltministeriums nicht zulässig und wurden von ersten Landesbehörden abgelehnt. Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich für das Sachgebiet bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis, Inspektionsstellen Typ A oder bei der DAkkS gelistet.

    Fazit: Bei fehlerhaften Prüfungen nach § 19 der 42. BImSchV ist von Ordnungswidrigkeiten (> 50.000 €), Straftaten (Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren), der Haftung der Geschäftsführung, bis hin zur Unternehmensstilllegung alles möglich. Bitte nehmen Sie die Verordnung nicht auf die leichte Schulter.

     [Quelle: DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.]