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  • Februar 2020Erste Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV

    In der Änderungsverordnung werden Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung, eine Ergänzung der Anforderungen an Umschlagsanlagen sowie die Abgrenzung der Biogas- von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS) neu aufgenommen. Betroffen von diesen Regelungsvorschlägen sind besonders Unternehmen mit Biogas- und Umschlagsanlagen. Die Löschwasserrückhaltung dürfte besonders für Anlagen mit mehr als 5 Tonnen wassergefährdenden Stoffen (wgS) relevant werden.

    zu § 2 Abs. 13 AwSV (Biogas- und JGS-Anlagen): Der Verordnungsentwurf plant, eine schärfere Abgrenzung zwischen JGS- und Biogasanlagen vorzunehmen. Dafür werden die beiden Begriffe in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 13 und Abs. 14) konkretisiert. Eine JGS-Lageranlage soll zukünftig auch dann eine JGS-Anlage sein, wenn die dort gelagerte oder abgefüllte Jauche, Gülle oder Festmist einer Biogasanlage zugeführt werden. Lageranlagen für Gärsubstrate und Gärreste sollen dagegen zukünftig grundsätzlich als Biogasanlagen gelten. Bisher war dies nur der Fall, wenn sie in einem „engen räumlichen Zusammenhang“ standen. Dieser Zusatz hatte laut BMU zu mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt und soll nun gestrichen werden.

    zu § 28 AwSV (Umschlagsflächen): Die Umschlagsflächen für flüssige wassergefährdende Stoffe (wgS) müssen nach § 28 AwSV flüssigkeitsundurchlässig sein. Da diese Bestimmung in der Praxis zu Schwierigkeiten führt, wurde sie laut Begründung des BMU nur bei „Umladen im großen Stil“ vollzogen. Anlagen z. B. bei Handwerkern, Einzelhandelsgeschäften oder KMU würden in der Regel keinen Anforderungen unterworfen. Deshalb schlägt das BMU nun vor, Flächen von der Regelung auszunehmen, auf denen weniger 50 Tonnen wgS oder nicht mehr als 50 Mal im Jahr umgeschlagen werden. An der schwierigen Begriffsbestimmung schlägt das BMU dagegen keine Änderungen vor. Hier geht die Praxis bisher überwiegend davon aus, dass das Be- und Entladen bzw. Befüllen zu der jeweiligen Anlage zuzurechnen und nicht als Umschlagsanlagen zu sehen ist.

    zu § 20 AwSV (Löschwasserrückhaltung): Ein neuer § 20 AwSV in Verbindung mit einer neuen Anlage 2a soll künftig die Löschwasserrückhaltung regeln. Bisher verweist die Verordnung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und nimmt Anlagen aus, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist. Laut Begründung sei diese Ausnahme bisher nicht anwendbar.  Deshalb sollen nun bestimmte Anlagen ausgenommen werden. Für alle anderen muss das Rückhaltevolumen bestimmt und Rückhalteanforderungen eingehalten werden. Neben den Heizölverbraucheranlagen sind folgende Anlagen vermutlich die wichtigsten Ausnahmen:

    • Anlagen bis zu einer Masse der wgS von 5 Tonnen, (Bezug auf § 11 Abs. 1 Nummer 3 Muster-Feuerungsverordnung, wonach Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l in Brandschutzräumen zu lagern sind).
    • Anlagen, in denen der Anteil an brennbaren Stoffen so gering ist, dass sich kein Vollbrand entwickeln kann. (Die Begründung nennt als Beispiele: Paletten mit Kleingebinden, bei denen nur die Palette aus Holz ist; bei denen die Stoffe in einer Kunststoffflasche verpackt sind.).

    Weitere Ausnahmen sind: Anlagen, deren Stoffe Gemische, Behälter, Verpackungen und Bauteile nicht brennbar sind (die Begründung verweist hier auf die TRGS 800); die im Brandfall nur mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht werden (laut Begründung nicht mit Flüssigkeiten); die eine Erddeckung von mindestens 0,5 Metern aufweisen; mit doppelwandigen Behältern aus Stahl; Rohrleitungsabschnitte, die bei einem Brandereignis vom Betreiber voneinander getrennt werden können und entweder aus Stahl bestehen oder über keine Rückhaltung verfügen müssen.

    Weitere Informationen und den Referentenentwurf finden Sie hier: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-zur-ersten-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-anlagen-zum-umgang-mit-wass/
    [Quelle: DIHK]