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  • Dezember 2020Verlängerung der Frist für Messkonzept zur Abgrenzung von Drittstrommengen nach EEG

    Mit der bevorstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Anfang 2021 soll die bisher geltende Frist für die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen (§§62b und 104 EEG) um ein Jahr verlängert werden. Nach aktuell geltendem Recht muss bis zum 01.01.2021 ein Messkonzept für die Abgrenzung von Drittstrommengen nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b erstellt werden. Die geplante Änderung des EEG würde die Frist auf den 01.01.2022 verschieben und daher auch weiterhin Schätzungen ermöglichen.

    Die Änderungen sollen noch im Dezember 2020 beschlossen und verabschiedet werden und zum 01.01.2021 in Kraft treten. Weitere Informationen zur Novelle des EEG hat die IHK Schwaben unter folgendem Link zusammengestellt: https://www.schwaben.ihk.de/produktmarken/energie/aktuelles-zum-thema-energie/eeg-2021-4896886