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  • März 2021Koalition einigt sich beim Lieferkettengesetz

    Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.

    Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.

    Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.

    Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.

    Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

    Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.

    Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.

    Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.

    Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.

    Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.

    Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.

    Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.

    Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.

    Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

    Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.

    Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.

    Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.

    Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.