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  • März 2021Begünstigungen bei Strom- und Energiesteuer: Neues Forschungsvorhaben zu geplanten Änderungen ab 2023

    Die Begünstigungen nach Energie-bzw. Stromsteuergesetz zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG), § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) sowie im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG sollen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb einen Forschungsauftrag zum Effekt einer Novellierung der Entlastungsbestände durch Energie- und Stromsteuergesetz auf das produzierende Gewerbe ausgeschrieben.

    Im Vordergrund steht hierbei die Reform des Spitzenausgleichs. Die Berücksichtigung der historischen abgesenkten Lohnnebenkosten als Berechnungsmodalität wird als überholt angesehen und erzeugt durch aufwändige Berechnungen einen hohen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung.  Auf die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen soll daher zukünftig verzichtet werden. Die geplanten Antragsverfahren zum Spitzenausgleich sollen außerdem zielgerichteter denjenigen Unternehmen zugutekommen, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen und zusätzlich weniger bürokratisch gestaltet werden. Mitnahmeeffekte sollen durch die Neugestaltung möglichst vermieden werden. Aufgrund bestehender thematischer Zusammenhänge und Gemeinsamkeiten wird dabei eine Anlehnung an die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach §§63ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)  bzw. an der geplanten Carbon-Leakage-Verordnung nach § 11 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie den Regelungen zur Strompreiskompensation des EU-Emissionshandels als sinnvoll erachtet.

    [Quelle: https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/energie-und-stromsteuer/energiestgstromstg-forschungsvorhaben-zur-neuregelung-des-spitzenausgleichs/ ]