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  • Juni 2018Nach dem [Energie-]Audit ist vor dem [Energie-]Audit: In 2019 verlieren in vielen Unternehmen die Energieaudits nach DIN 16247-1 ihre Gültigkeit

    Hoher Termindruck und viele offene Fragen: Im April 2015 wurde Unternehmen über das geänderte Energiedienstleistungsgesetz (§§ 8ff. EDL-G) auferlegt, einer sogenannten „Energieauditpflicht“ bereits bis zum 05. Dezember desselben Jahres nachzukommen. Laut EDL-G verlieren diese Energieaudits nach 4 Jahren ihre Gültigkeit und müssen erneut durchgeführt werden. Somit sollten betroffene Unternehmen zeitnah in die Planung gehen und organisatorische Abläufe sowie kapazitive Aspekte durchdenken. Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass die Durchführung eines Energieaudits inklusive Vor- und Nachbereitung mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Zur Durchführung berechtigt ist übrigens sowohl internes als auch externes Personal, sofern es den Qualifikationsanforderungen der DIN 16247-5 entspricht.

    Nachweispflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in der BRD, welche laut Definition der EU als „große Unternehmen“ eingestuft sind, damit unabhängig von Branche und Energieverbrauchsintensität. Viele dieser Unternehmen entschieden sich, der Energieauditpflicht über die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 nachzukommen.

    Schon gewusst? Bis Ende 2019 will das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 20 % der Unternehmen in Deutschland prüfen:

    2016

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Einleitung von zahlreichen Ordnungswidrigkeitenverfahren

    2017

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Über 4.300 Vorgänge konnten seit 2016 abgeschlossen werden

    2018

    • Stichprobenprüfung läuft (nur nach Aufforderung)

     

     

     

     

     

     

     

    Für die erneute Umsetzung von Energieaudits gibt es keine Verfahrensvereinfachungen, wie uns das BAFA am 08. Februar 2018 bestätigte: „Die Regularien für die Wiederholungsaudits sind […] die gleichen wie für die Erstaudits. Es muss weiterhin ein umfassendes Energieaudit nach DIN 16247-1 erfolgen, in gleichem Umfang wie bei der Erstauditierung. Es gibt dabei weder zusätzliche Anforderungen noch anderweitige Abschwächungen.“

    Schon gewusst? Neben der Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 wird u. a. auch ein gültiges ISO 50001-Zertifikat als Auditnachweis anerkannt. Entscheidet sich ein Unternehmen, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 auslaufen zu lassen und kein Überwachungs-/Rezertifizierungsaudit zu erwirken, wird der letzte Tag der Gültigkeit des Überwachungsaudits bzw. Zertifikats als Datum der Fertigstellung eines (fiktiven) Energieaudits angenommen. Das Unternehmen hat dann gemäß EDL-G das nächste Energieaudit innerhalb der nächsten vier Jahre durchzuführen.

    Fazit: Wir sind qualifiziert, ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchzuführen. Kommen Sie bei Bedarf gern in den nächsten Monaten auf uns zu.