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  • November 2018EnSTransV: Ab dem 12.01.2019 besteht die Pflicht der ausschließlich elektronischen Datenübermittlung

    Die Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung (EnSTransV) vom Mai 2016 sieht vor, dass ab dem 12.01.2019 Daten, welche im Rahmen der Anzeige- und Erklärungspflichten an das zuständige Hauptzollamt (HZA) zu übermitteln sind, nur noch in elektronischer Form eingereicht werden dürfen (§ 7 EnSTransV). Das entsprechende Portal wurde in 2017 unter https://enstransv.zoll.de eingerichtet. Nach Fristablauf ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen HZA zu stellen und zu begründen.

    Weiterhin sieht ein aktueller Referentenentwurf vor, dass zukünftig erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 € je Begünstigungstatbestand (derzeit 100.000 €) die jährliche Anzeige- und Erklärungspflicht greift (§§ 4 und 5 EnSTransV), was den Kreis der Verpflichteten deutlich verringern würde. Außerdem soll sich unterhalb dieser Wertgrenze eine vollständige Pflichtbefreiung ergeben, wonach eine Antragstellung nach § 6 EnSTransV auf eine dreijährige Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht beim HZA obsolet werden könnte.