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  • Januar 2019Der Spitzenausgleich (§10 StromStG, § 55 EnergieStG) kann im Jahr 2019 durch die Zollbehörden in voller Höhe gewährt werden

    Diese Bekanntmachung wurde am 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    SOLL: Die jahresdurchschnittliche Energieintensität musste im Jahr 2017 um 6,60 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität der Basisperiode von 2007 bis 2012 verringert worden sein, damit der Spitzenausgleich im Antragsjahr 2019 gewährt werden kann.
    IST: Gemäß Berechnung des RWI ist die (bereinigte) Energieintensität des Jahres 2017 um 14,9 % niedriger als in der Basisperiode. Das Ziel wurde somit zu mehr als 100 % erreicht.