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  • Februar 2019Neue Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - 44. BImSchV

    Im Oktober des vergangenen Jahres wurde im Umweltausschuss des Bundestages dem Entwurf für eine Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) zugestimmt. Die neue Verordnung soll europäische Vorgaben umsetzen (MCP-Richtlinie, EU 2015/2193) und setzt neue Minderungsziele und Grenzwerte besonders für Stickoxide, Schwefeloxide, Staub und Formaldehyd fest. Davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 50 MW, aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit ≥ 1 MW Feuerungswärmeleistung betroffen. Mit dieser Verordnung wird nun die TA Luft ersetzt und die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) geändert. Anders als die TA Luft wir die 44. BImSchV für Betreiber solcher Anlagen unmittelbar wirksam.

    Für bestehende Anlagen gelten bestimmte Anforderungen, wie z. B. hinsichtlich Messanforderungen (ggf. jährlich oder auch kontinuierlich), teilweise direkt nach Inkrafttreten. Andere Anforderungen, insbesondere neue Grenzwertregelungen, sind erst wesentlich später, i. d. R. frühestens ab 01.01.2025 (vgl. §§ 9 bis 17 44. BImSchV) verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft bzw. der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter. Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist Anfang diesen Jahres noch zu rechnen.

    Fazit: Da sich die teilweise sehr differenziert zu betrachtende neue 44. BImSchV direkt an den Betreiber wendet, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den diversen Anforderungen, wie bspw. bestimmte Messaufgaben, Überwachungs- und Dokumentationspflichten, Registrierungspflichten geboten. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich kurzfristiger Handlungsbedarf ergibt und ob die Möglichkeit besteht, für bestimmte Anforderungen einen Ausnahmeantrag zu stellen.