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  • November 2019Batterien zukünftig wie Elektrogeräte registrieren

    Alle Unternehmen, die Batterien importieren (z. B. in elektronischen Geräten oder diesen Geräten beigefügt), müssen dies im Vorfeld beim Umweltbundesamt (UBA) anzeigen. Dies geschieht online durch eine Selbst-Eintragung im Batteriegesetz-Melderegister. Mittelfristig soll diese Datenbank durch eine neue Registrierung gemäß Batteriegesetz (BattG) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, welche bisher „nur“ für die Registrierung gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz zuständig ist, abgelöst werden. Viele Unternehmen sind jedoch von beiden Regelwerken betroffen, weshalb der Gesetzgeber hier gewisse Synergieeffekte erwartet. Die vorgesehene Änderung wurde in den Arbeitsentwurf einer BattG-Novelle aufgenommen.

    Fazit: Laut Definition in den FAQ’s gilt für folgende Unternehmen die oben beschriebene Regelung (Punkt 4 in den FAQ's):

    "Hersteller im Sinne des BattG sind verpflichtet, gemäß § 4 Absatz1 BattG ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzuzeigen. „Hersteller” ist gemäß § 2 Absatz 15 Satz1 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Daneben gelten nach § 2 Absatz 15 Satz 2 BattG die Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer1 angezeigt haben. Weder der Vertreiber wird hierdurch von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit (vgl. § 2Absatz 15 Satz 3 BattG)."

    Die FAQ’s finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/190620_uba_hg_battg-melderegister_bf.pdf

    [Quelle: IHK Nordschwarzwald]