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  • Januar 2020Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vom 26.11.2019

    Bereits noch im alten Jahr wurde das EDL-G geändert. Wie gewohnt erhalten Sie dazu im Anschluss die wichtigsten Neuerungen.

    Zunächst haben sich in §2 einige Begriffsbestimmungen geändert. Dabei wurden regenerative Energiequellen in den Energiebegriff einbezogen sowie die Begriffe Energiedienstleister und Energiedienstleistung verständlicher formuliert. Weiterhin wurden die neue DIN EN ISO 50001:2018 und die letzte Grundlage der EMAS-Registrierung in den Gesetzestext aufgenommen, da sie für die Nachweisführung von den Unternehmen genutzt werden können.

    In §3 hat sich die Formulierung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand dahingehend verändert, dass die Maßnahmen nicht mehr in kurzer Zeit zu Einsparungen sondern zu nachhaltigen Einsparungen führen sollten.

    Der §8 beschreibt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits. Hinzugekommen ist hier die Frist für Unternehmen, die nach dem 05.12.2015 und vor dem 26.11.2019 den Nicht-KMU-Status erreicht haben, das erste Energieaudit bis zum 26.07.2021 abzuschließen. Unternehmen die nach Erscheinen des EDL-G den Nicht-KMU-Status erreichen, müssen das erste Energieaudit 20 Monate nach der Statuserreichung umgesetzt haben.

    Zudem ist in §8 Abs. 4 die bereits angekündigte Bagatellgrenze von 500.000 kWh/a über alle Energieträger hinweg verabschiedet worden. Unternehmen, die einen Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a aufweisen, müssen nur den Gesamtenergieverbrauch in kWh/a und die Energiekosten in €/a jeweils aufgeschlüsselt nach Energieträgern ermitteln und können somit das vereinfachte Energieaudit nutzen.

    §8a beinhaltet die verpflichtende Angabe von mindestens dem Kapitalwert bei der Maßnahmenberechnung im Energieauditbericht sowie die verpflichtende Untersuchung von mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens. Beides war seit Jahren Bestandteil des Leitfadens zur Erstellung des Energieauditberichtes kommuniziert und wurde nun ins Gesetz aufgenommen.

    Beim §8b wurden die Anforderungen an die Energieauditoren erweitert. So sind diese aufgefordert ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Außerdem ist die Registrierung der Energieauditoren beim BAFA ins Gesetz integriert worden.

    Ein weiteres zentrales Element der Änderung des EDL-G ist die Nachweisführung in §8c. Unternehmen müssen von nun an spätestens 2 Monate nach der Durchführung des Energieaudits durch eine Meldung an das BAFA über eine Online-Eingabemaske folgende Daten angeben:

    1. Angaben zum Unternehmen
    2. Angaben zum Energieauditor
    3. Gesamtenergieverbrauch in kWh/a aufgeschlüsselt nach Energieträgern
    4. Energiekosten in €/a aufgeschlüsselt nach Energieträgern
    5. identifizierte und vorgeschlagene Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und €/a
    6. Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten

    Unternehmen, die die Bagatellgrenze in Anspruch nehmen, müssen nur Angaben zu Punkt 1, 3 und 4 übermitteln.

    Da nun auch der Beginn einer Einführung eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 als Nachweis angerechnet werden kann, wurde dies gleichzeitig an eine erfolgreiche Zertifizierung 2 Jahre nach dessen Beginn geknüpft.

    In §9 sind die Aufgaben der BAFA und des BfEE definiert und leicht angepasst worden, ohne dass dies einen größeren Einfluss auf die Unternehmen hat.

    Entsprechend der umfassenderen Anforderungen an die Durchführung von Energieaudits wurden in §12 auch die Grundlagen für Ordnungswidrigkeiten erweitert.

    Abschließend wurde §13 als Übergangsvorschrift eingeführt. Hier wurde festgehalten, dass die Energieauditoren erstmalig den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen bis zum 26.11.2022 und Unternehmen, die zwischen dem 26.11.2019 und 31.12.2019 das Energieaudit abgeschlossen haben, ihre Unterlagen zur Nachweisführung bis zum 31.03.2020 einreichen müssen.