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  • Juli 2020Entwurf Einwegkunststoffverbotsverordnung

    Mit Vorlage eines Referentenentwurfs für eine Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) hat die Bundesregierung am 22.04.2020 die Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie begonnen. Am 24.06.2020 wurde die Verordnung nun durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht. Das Verbot wird ab 03.07.2021 europaweit in Kraft treten. Die EWKVerbotV stützt sich hierbei auf § 24 Nr. 4 des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dieses ermächtigt die Bundesregierung zum Verbot von Kunststoffen, welche nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verwertet werden können ohne, dass Schadstoffe freigesetzt werden.

    Die Verordnung setzt nicht nur europäisches in deutsches Recht um, sondern leistet auch einen Beitrag zur Erfüllung der UN-Nachhaltigkeitsziele und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Laut Bundesumweltministerin Svenja Schulze wird das Verbot zu mehr nachhaltigen Innovationen und Produkten führen. So können Ressourcen geschont und die Verschmutzung der Umwelt reduziert werden. Die Notwendigkeit der Verordnung zeigt sich darin, dass Einwegbehälter und -geschirr für Lebensmittel die häufigsten Plastikgegenstände an Stränden sind und sie 10 - 20 % der Abfälle in Parks ausmachen. Nach einer Schätzung des Naturschutzbunds Deutschland im Jahr 2017 fielen in Deutschland 346.419 Tonnen Abfall durch Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an.

    Konkret bezieht sich das Verbot auf das Inverkehrbringen von Einwegprodukten aus Kunststoff. Solche Produkte bestehen aus einem oder mehreren Polymeren, die Hauptbestandteil des Endproduktes sind. Dabei werden auch biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einbezogen, während nicht-chemisch-modifizierte Polymere ausgeschlossen sind. Einwegprodukte sind nur für einen Produktlebenszyklus mit gleichem Verwendungszweck vorgesehen. Im Speziellen von dem Verbot betroffen sind:

    • Einmalbesteck und -teller aus Kunststoff
    • Trinkhalme aus Kunststoff
    • Rührstäbchen aus Kunststoff
    • Wattestäbchen aus Kunststoff
    • Luftballonstäbe aus Kunststoff
    • To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebecher aus Kunststoff
    • Verpackungen aus bestimmten Kunststoffen

    Außerdem betrifft es alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Bei der Alterung dieser entstehen nicht oder nur schwer zersetzbare Mikropartikel. Laut statistischem Bundesamt spielen diese Kunststoffe in Deutschland jedoch kaum eine Rolle. Weiterführend sind bestimmte Fanggeräte beim Fischen und in Aquakulturen von dem Verbot betroffen.

    Um eine gebrauchslose Vernichtung dieser Gegenstände zu vermeiden, ist ein Abverkauf von Lagerbeständen nach Inkrafttreten der EWKVerbotV weiterhin zulässig. Von den genannten Verboten werden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts 107 Unternehmen betroffen sein. Ein vorsätzliches Inverkehrbringen dieser Produkte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro führen kann.

    Zudem gibt die Verordnung weitere Vorgaben wie:

    • Kunststoffbehälter für Flüssigkeiten von bis zu 3 Litern (z.B. Getränkeflaschen) müssen mit ihren Deckeln und Kappen verbunden bleiben. Außerdem muss die Funktionstüchtigkeit dieser Verschlüsse erhalten bleiben.
    • PET-Getränkeflaschen müssen bis 2025 mit einem Recyclinganteil von min. 25% hergestellt werden.
    • Es wird eine Kennzeichnungspflicht für Hygieneartikel, Feuchttücher, Getränkebecher und Filter von Tabakprodukten geben, um die Auskunft über den eingesetzten Kunststoff, die Entsorgungsmöglichkeiten und die Umweltbelastung bei unsachgemäßer Entsorgung sicher zu stellen.
    • Die Hersteller von Einweg-Lebensmittelverpackungen, leichten Tragetüten, Getränkebehältern und -Bechern sollen sich an den Kosten für die Getrenntsammlung, den Transport und die Behandlung dieser Einwegprodukte nach Gebrauch beteiligen.
    • Die Hersteller von Tabakwaren sollen sich an den Kosten für die Beseitigung von Zigarettenfiltern und für die Installation von Aschenbechern im öffentlichen Raum beteiligen.
    • Es werden zeitlich gestaffelte Sammelquoten für Einwegplastikprodukte eingeführt, um den Recyclinganteil zu erhöhen.

    Ein weiteres Verbot betrifft das Inverkehrbringen von leichten Plastiktragetaschen und wird im „Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ festgelegt, welches sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet. Weitere gesetzliche und freiwillige Maßnahmen werden im „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“ des Bundesumweltministeriums beschrieben.

    Trotz dieser Verbote und Einschränkungen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verbraucherpreisniveaus kommen wird.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    https://www.bmu.de/gesetz/verordnung-ueber-das-verbot-des-inverkehrbringens-von-bestimmten-einwegkunststoffprodukten-und-von-pr/

    https://www.bmu.de/faqs/einwegkunststoffverbotsverordnung/

    [Quellen: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/ewkverbots_v_bf.pdf

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DE]