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  • Juli 2020Bundestagsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Am 18. Juni 2020 beschloss der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt. Es wird ein abgestimmtes Regelwerk für energetische Anforderungen und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung an Neubauten und Bestandsgebäude geschaffen. Ein zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (2010), welche ab 2021 auch für privatwirtschaftliche Neubauten den Niedrigstenergie-Standard fordert. Nach der Billigung durch den Bundesrat am 3. Juli 2020, kann das Gesetz voraussichtlich nach der üblichen Übergangsfrist am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Für Bauvorhaben, deren Bauantragsstellung, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige vor Inkrafttreten des GEG erfolgt gelten somit die bisherigen Gesetze und Vorschriften.

    Die Gesetzesnovelle betrifft Gebäude, die unter Einsatz von Energie gekühlt oder beheizt werden. Ausgenommen sind hierbei u.a. Gebäude zur Tierhaltung, zur Pflanzenaufzucht, für religiöse Zwecke, mit vorgesehener langer Offenhaltung, unterirdische Bauten, Traglufthallen und Zelte, provisorische Gebäude, Wohngebäude mit geringer jährlicher Nutzungsdauer und Gebäude mit einer Raumsolltemperatur niedriger 12°C.

    Im Vergleich zu den bisher gültigen Regelwerken wird es keine wirkliche Verschärfung der energetischen Anforderungen geben. Trotzdem sind einige gesetzliche Neuanforderungen enthalten:

    • Gebäude-Energieausweise müssen künftig die Treibhausgasemissionen nachweisen und auch durch Immobilienmakler vorgelegt werden. Außerdem wird die Sorgfaltspflicht bei der Erstellung strenger.
    • Es wird ein Verbot von Kohlekesseln eingeführt.
    • Es wird ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 eingeführt. Außerdem dürfen Gas- und Ölheizung, die seit 1991 installiert wurden, nur für 30 Jahre betrieben werden. Für den Austausch gegen klimafreundliche Varianten ist eine Austauschprämie vorgesehen.
    • Es werden neue DIN-Normen erwartet (z.B. DIN V 18599:2018-09 und DIN 4108-4).
    • Klimaanlagenbetreiber müssen künftig vermehrt mit stichprobenartigen Inspektionen rechnen.
    • Ein neuer Primärenergiefaktor von 0,6 gilt künftig für mit Biomasse, biogenem Flüssiggas und Erdgas beheizte Neubauten.

    Im Bereich des Wärmeschutzes wird vor allem auf Wärmedämmung, gute Fenster und die Vermeidung von Wärmebrückenverlusten gesetzt. Außerdem wird der sommerliche Wärmeschutz beachtet. Für bestehende Gebäude ist zu beachten, dass eine Veränderung an Außenbauteilen nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität führen darf, außer zum Zweck des Brand-, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz.

    Das GEG sieht auch Förderungen durch den Bund vor. Dies betrifft die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung (insb. Solarthermie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme und Wärmenetze), die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude und die energetische Verbesserung bestehender Gebäude.

    Gerne werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen bzgl. des GEG informieren. Wir werden Ihnen die Inhalte des GeG auch in unserem Rechtskataster-online [https://rechtskataster-online.de/] zur Verfügung stellen.

    [Quellen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/201/1920148.pdf, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20191023-bundeskabinett-hat-den-gesetzentwurf-fuer-das-gebaeudeenergiegesetz-beschlossen.html]