September 2020SARS-Cov-2-Arbeits-, schutzregel sowie weitere Hinweise zur aktuellen Situation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vorgestellt. Sie konkretisiert die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz während der Corona-Pandemie und die 17 Punkte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards („C-ASS“) des BMAS auf Grundlage des Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie des staatlichen Regelwerks. Die neue Regel greift für den Zeitraum einer vorherrschenden „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, die durch §5 Infektionsschutzgesetz bestimmt und je nach Lage angepasst wird.
Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Die neue Regel definiert zudem wichtige Begriffe wie Homeoffice, mobile Arbeit, Kurzzeitkontakt und stellt die Unterschiede zwischen den Arten der Mund-Nase-Bedeckungen / Schutzmasken gegenüber.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Epidemie wird betont, dass der Arbeitgeber die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen und aktualisieren hat. Auch psychische Belastungsfaktoren sind zu berücksichtigen. Beschäftigte sind explizit zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei gilt das TOP-Prinzip. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, die ungeschützte Kontakte zwischen Personen so gut wie möglich vermeiden und die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung so weit wie möglich reduzieren. Die Maßnahmen sollten in Abstimmung mit den Fachkräften für Arbeitsschutz und den Betriebsärzten in den Unternehmen erfolgen; am besten unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen und/oder der Beschäftigten.
Die Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat außerdem eine Empfehlung für Auslandsdienstreisen veröffentlicht. Dienstreisen ins Ausland sind in Zeiten des weltweit verbreiteten Coronavirus mit zusätzlichen Risiken behaftet. Viele Länder verhängen Einreisebeschränkungen, Ausgangssperren oder Quarantäneregeln - manchmal ändern sich die Bestimmungen innerhalb kürzester Zeit. Schwierig ist je nach Weltregion auch die Sicherstellung einer adäquaten medizinischen Versorgung oder eines betreuten Rücktransports. In einer Checkliste gibt die DGUV Tipps, worauf Betriebe achten sollten, bevor sie Beschäftigte ins Ausland entsenden. Diese Empfehlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn sie wird ständig an die sich verändernde Lage angepasst:
- Prüfen Sie kritisch, welche Auslandsreise tatsächlich notwendig ist für Ihr Unternehmen. Das gilt insbesondere für Reisen in Risikogebiete.
- Legen Sie fest, wer in Ihrem Unternehmen Auslandsreisen genehmigt und welche Dokumente dazu vorliegen müssen.
- Informieren Sie sich regelmäßig über länderspezifischen Reisehinweise und aktuelle Reisewarnungen auf der Website des Auswärtigen Amtes. Hilfreich kann auch der Kontakt zu örtlichen Ansprechpartnern sein.
- Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob die Bedeutung der Reise in einem angemessenen Verhältnis zu den Reiserisiken steht und welche zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Beschäftigten erforderlich sind.
- Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Informationen dazu liefert eine Schrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
- Bedenken Sie die speziellen Ein- und Ausreiseregeln, wie zum Beispiel eine Corona-Testung am Zielflughafen.
- Treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass der oder die Beschäftigte einen medizinisch betreuten Rücktransport benötigt.
- Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin/ Ihrem Betriebsarzt oder anderen Fachmedizinern und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.
- Unterweisen Sie Ihre Mitarbeitenden über die Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen bei Auslandsreisen.
Auch die psychischen Belastungen wie Arbeitsverdichtung, Existenznot, die Umstellung auf Homeoffice und die ständige Angst vor einer Infektion dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Viele Beschäftigte stehen während der Coronavirus-Pandemie unter hohem psychischem Druck. Führungskräften stellt sich daher die Frage, wie sie die Gesundheit ihrer Beschäftigten über den Infektionsschutz hinaus erhalten und verbessern können. Zwei neue Handlungshilfen der DGUV unterstützen Arbeitgebende und Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben, die psychische Belastung während der Pandemie im Blick zu behalten.