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  • September 2020Technische Regeln für Gefahrstoffe - Substitutionspflicht für Unternehmer

    Ziel der sog. Substitutionspflicht ist es, Gefahrstoffe, mit denen die Mitarbeiter in Kontakt kommen, möglichst durch ungefährlichere Stoffe zu ersetzen. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) bietet dazu eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung nach GefStoffV.

    Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind Unternehmer verpflichtet, in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, die arbeitsplatzbedingten Gefahren zu erkennen und daraufhin durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern bzw. zu minimieren.

    Gefährdungen durch Gefahrstoffe nehmen dabei eine Sonderrolle ein. Denn Gefahren lassen sich in diesem Bereich oftmals nicht vermeiden. Daher müssen Arbeitgeber überprüfen, ob die verwendeten Stoffe möglicherweise durch ungefährlichere ersetzt werden können. Dies wird als Substitution bezeichnet. Dabei gelten bei Gefahrstoffen auch gesetzlich erweiterte Regeln. So sind Sie als Unternehmer gemäß § 6 GefStoffV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Pflicht zur Substitution von Gefahrstoffen ist zudem in § 7 GefStoffV festgeschrieben.

    Das GHS-Spaltenmodell kann dabei Unternehmer bei der Suche nach Ersatzstoffen unterstützen. Hilfreich ist dies vor allem, wenn es für die betriebliche Substitutionsproblematik bisher keine Empfehlungen, z. B. in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, LASI-Empfehlungen etc. gibt. Im Spaltenmodell können Stoffe und Gemische schnell und mit nur wenigen Informationen, z. B. dem Sicherheitsdatenblatt oder dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, verglichen werden.

    Problematisch wird es bei Stoffen mit unbekannten Auswirkungen, wenn z.B. Stoffe eingesetzt werden, deren Gefährdungspotenzial nicht durch eine entsprechende Prüfung bestimmt wurde. Im schlimmsten Fall kommt es dann zu einer Substitution mit Stoffen, die sogar gefährlicher sind als der ursprüngliche Gefahrstoff. Gemäß TRGS 600 müssen Stoffe oder Zubereitungen, über die keine Prüfdaten oder Informationen etwa zur Toxizität oder zur reizenden Wirkung vorliegen, von den Unternehmern so behandelt werden, als ob jegliche Gefährdungen für diese Stoffe zuträfen. Daher ist auch das GHS-Spaltenmodell in diesen Fällen nicht anwendbar. Ist der ungefährlichere Stoff wesentlich teurer in der Anschaffung als der herkömmliche Gefahrstoff, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Unverhältnismäßigkeit zu plädieren. Dies entbindet den Unternehmer aber nicht, die sichere Regelung für den vorhanden Stoff festzulegen.