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  • September 2020Aufzugsanlagen

    Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen bestimmte Aufzugsanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Unter anderem gilt dies für Lastenaufzüge, Bauaufzüge und Personenaufzüge. Hierbei gibt es gesonderte Vorschriften, z. B. bzgl. der Prüffristen und technischen Ausstattung, die zu beachten sind.

    Personen- und Lastenaufzüge, müssen bis Ende 2020 mit einem so genannten Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein. Auch wenn diese Anforderung seit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (§ 24 BetrSichV Abs. 2) zum Juni 2015 bekannt ist, wurde erst ein Bruchteil der bestehenden Aufzüge mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 30 Prozent der Aufzüge über kein Zwei-Wege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst erreicht werden kann, der eine Befreiung von eingeschlossenen Personen einleitet. Oftmals existiert lediglich ein Alarmknopf, der aber nur in unmittelbarer Nähe des Aufzugs ein Notsignal auslöst. Eine solche Lösung reicht nicht aus, um die Anforderungen der BetrSichV nach dem 31.12.2020 zu erfüllen. Konkretisiert wird diese Anforderung in der TRBS 3121 („Betrieb von Aufzugsanlagen“ in Ziffer 3.4.3. Absätze (2)-(4)) und gilt ab 1. Januar 2021 für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie.

    Aufzüge, die nach 2020 über kein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Behörde kann ein Bußgeld verhängen.

    Folgende Mindestanforderungen an das Zweiwege-Kommunikationssystem sind gefordert:

    • Das Kommunikationssystem muss fest mit der Aufzugsanlage verbunden sein.
    • Eine Sprechverbindung zwischen den Personen im Fahrkorb und einem Notdienst bzw. Notrufzentrale ist in beide Richtungen möglich.
    • Damit das Kommunikationssystem auch im Falle eines Stromausfalls funktioniert, ist es mit einer eigenen Notstromversorgung ausgestattet.  
    • Der Notdienst kann ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle, ein speziell geschulter Aufzugswärter sein, der die Befreiungsmaßnahmen einleitet.

    Die Anforderungen lassen sich in bestehenden Aufzügen bereits mit einfachen Lösungen, beispielsweise mit Gegensprechanlagen oder fest angebrachten Telefonen, erfüllen. Umfangreiche Notrufsysteme, die häufig in neuen Aufzugsanlagen zu finden sind, müssen in Bestandsanlagen nicht zwingend nachgerüstet werden.