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  • September 2020Anpassungen von Arbeitsstättenrichtlinien aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

    Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die Anforderungen an die Lüftung in Arbeitsstätten gemäß § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie Punkt 3.6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

    Richtiges Lüften bedeutet, die Anreicherung bzw. der Austausch der Raumluft durch eine Zufuhr von Außenluft sicherzustellen und die Luftqualität zu gewährleisten.

    Folgende Anpassungen sind laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel notwendig:

    • Verstärktes Lüften:Die Konzentration von in der Raumluft möglicherweise vorhandenen virenbelasteten Aerosolen soll reduziert werden durch die Erhöhung der Frequenz der Lüftungsintervalle, der Ausdehnung der Lüftungszeiten und der Erhöhung des Luftvolumenstroms.
    • Prüfen der Luftqualität: Die kann beispielsweise durch eine CO2-Messung erfolgen. In der epidemischen Lage ist der Wert der ASR A3.6 von 1000 ppm soweit möglich zu unterschreiten.
    • Fensterlüftung: Die in der ASR A3.6 genannte Frequenz soll grundsätzlich erhöht werden und durch Stoßlüften über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster erfolgen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel empfiehlt dabei eine Dauer von 3 bis 10 Minuten. In Besprechungsräumen soll zudem auch vor der Benutzung gelüftet werden.
    • Lüftung über RLT-Anlagen: Bei Verwendung geeigneter Filter oder bei der Zuführung eines ausreichend hohen Außenluftanteils ist die Gefährdung durch Viren laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als gering einzustufen. Werden RLT-Anlagen verwendet, sollten diese durchgehend laufen, damit sich die Konzentration an Viren durch eine Abschaltung zwischenzeitlich nicht erhöht. Geeignete Filter sind bspw. Schwebstofffilter (High Efficiency Particulate Air/HEPA-Filter). Im Betrieb mit Außenluftanteil ist dieser zu erhöhen, um die Konzentration von virenbelasteten Aerosolen im Raum möglichst zu reduzieren. In Sanitärräumen sollten RLT-Anlagen während den Betriebszeiten dauerhaft betrieben werden.
    • Einsatz von Ventilatoren: Ventilatoren als Anlagen zur persönlichen Kühlung oder Geräte zur Erwärmung (Heizlüfter) sind laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig. Sie nutzen keine Außenluft oder Luftaustausch zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen, sondern verteilen diese tendenziell eher im Raum.