Oktober 2020Novellierung Kreislaufwirtschaftsgesetz
Novelliertes Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt in Kraft
Nachdem die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Bundesrat passiert hat, wird sie im Oktober 2020 in Kraft treten. Damit werden die EU-Abfallrichtlinie, zu Teilen die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie, die Neuerungen der Verpackungsrichtlinie und der Elektrogeräterichtlinie in nationales Recht überführt. Erklärtes Ziel ist es, der Vermüllung der Umwelt und der Ressourcenverschwendung entgegenzuwirken. Erreicht wird dies durch eine Obhutspflicht (1) und Transparenzverordnung (2) für Hersteller und Unternehmen, eine Verschärfung der Recyclingquoten (3) und neue Richtlinien für die öffentliche Beschaffung (4).
- Für Hersteller und Händler bedeutet das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine verstärkte Produktverantwortung, durch welche die Entsorgung von gebrauchstauglichen Produkten vermieden werden soll. Im Rahmen dieser Obhutspflicht können für bestimmte Retouren und Warenüberhänge Spendenpflichten vorgegeben werden. Es wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Hersteller und Händler von Einwegprodukten, wie To-Go-Becher und Zigarettenfilter, künftig an den Reinigungskosten von öffentlichen Plätzen zu beteiligen.
- Außerdem können Hersteller und Händler zu Transparenzberichten verpflichtet werden, in welchen der Umfang der Warenvernichtungen dargestellt und Gegenmaßnahmen aufgezeigt werden.
- Es werden anspruchsvolle Recyclingquoten vorgegeben, in welchen ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten berücksichtigt werden. Um hierbei die kommunalen und privaten Entsorger zu stärken, werden weitere Akteure, wie Modeketten, bei Rücknahme von Abfällen zu einer hochwertigen Verwertung von mindestens drei Jahren verpflichtet. Dadurch kann die Planungssicherheit für Kommunen und Unternehmen gestärkt werden, da in der Vergangenheit deren Wirtschaftlichkeit und damit die Daseinsvorsorge von Entsorgungsstrukturen gefährdet war. Dies ergab sich durch ein stark reduziertes Abfallaufkommen durch die Aktivitäten neuer Akteure, wie z.B. die Rücknahme von Alttextilien.
- Auch der Bund selbst unterstützt die Nachfrage nach Recyclingprodukten durch Verpflichtungen der öffentlichen Beschaffung. Bei dieser müssen künftig Produkte bevorzugt werden, welche rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclefähig sind. Dies schließt Recyclingprodukte ausdrücklich ein, sodass diese gegenüber Neuanfertigungen zu bevorzugen sind. Betroffen sind bundeseigene und vom Bund beherrschte Unternehmen.