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  • November 2020Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

    Mit dem 2018 in Kraft getretenen Energiesammelgesetz (EnSaG) wurden u.a. neue Regelungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt. Dies Betrifft auch die Vorgaben zur Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen zur Erhebung der:

    • EEG-Umlage (§§62a und $$62b EEG2017),
    • KWK-Umlage (§26c KWK2017),
    • Offshore-Umlage (§17f Absatz 5 Satz 2 EnWG in Verbindung mit §26c KWK2017) und
    • §19 StromNEV-Umlage (§19 Absatz 2 Satz 16 StromNEV).

    Um Unternehmen bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen zu unterstützen, veröffentlichte die Bundesnetzagentur im Oktober 2020 den endgültigen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“. Dabei wird der Fokus insbesondere auf die Rechtssicherheit, aber auch Vereinfachungen gelegt.

    Für Strommengengen, die bis Ende 2020 verbraucht werden, gilt als Übergangsregelung eine „Schätzbefugnis“. Ab 1. Januar 2021 muss ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept nach EEG vollständig realisiert sein. Für deren Umsetzung stellt der Leitfaden eine Hilfestellung dar und gibt Auskunft über:

    • Abgrenzen von Strommengen
    • Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
    • Messen von Strommengen
    • Schätzen von Strommengen
    • Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

    Im Normalfall gilt der letzte Energielieferant als EEG-Umlageschuldner. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen Eigenerzeugung betreibt oder es sich um stromkostenintensive Unternehmen mit einem „Bescheid für besondere Ausgleichsregelung“ handelt.

    Sobald eine Reduktion der oben genannten Umlagen beim Unternehmen vorliegt, muss das Unternehmen somit die Letztverbraucher aller elektrischen Verbraucher ermitteln.

    Wer Letztverbraucher eines Elektroenergieverbrauchers ist, wird dabei anhand von drei Kriterien bestimmt:

    • tatsächliche Herrschaft über elektrische Verbrauchsgeräte,
    • eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise der elektrischen Verbrauchsgeräte und
    • Tragen des wirtschaftlichen Risikos (z.B. bei Ausfall der Anlage).

    Der Leitfaden zeigt für mess- und eichrechtskonforme Messung und Abgrenzung ebenfalls Vereinfachungen auf. Ein Beispiel ist hierfür die „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“. Bei dieser werden Strommengen von verschiedenen Schuldnern gemeinsam erfasst. Dies führt im Regelfall zu einer Erhöhung des EEG-Umlagesatzes für einzelne Strommengen und damit zu einer höheren Abgabe. Bei der Anwendung von dieser und anderen Vereinfachungen gilt:

    • Netzbetreiber muss verbindlich informiert werden,
    • EEG-Umlagepflichten müssen von allen EEG-Umlageschuldnern anerkannt und verwendet werden und
    • Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitteilung und Zahlung müssen gewährleistet sein.

    Nicht abzugrenzen sind Bagatellverbräuche. Eine Strommenge gilt als Bagatellverbrauch, wenn:

    • Drittverbräuche geringfügig sind,
      • Orientierungswert: 3.500 kWh/a je juristische Person
      • Für Verbrauchsgeräte und Verbrauchskonstellationen sind im Leitfaden White- und Black-Lists enthalten (White-List listet Elektroenergieverbraucher, die immer Bagatellverbrauch sind und Black-List Elektroenergieverbraucher, die nie Bagatellverbrauch sind)
    • keine gesonderte Abrechnung der Verbräuche stattfindet oder üblich ist,
    • der Verbrauch in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden auftritt UND
    • die Erbringung einer Leistung zwischen den beiden juristischen Personen erfolgt (sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt).

    Diese Bedingungen sind nicht erfüllt sind, wenn Verbräuche „künstlich-fiktiv“ aufgeteilt werden, um sie geringfügig erscheinen zu lassen. Im Zweifelsfall sollte daher eine Messung, Vereinfachung oder Schätzung durchgeführt werden.

    Schätzungen von Strommengen sind zulässig, wenn:

    • Eine Abgrenzung der Strommengen technisch unmöglich ist
    • ODER ein unvertretbarer (finanzieller) Aufwand durch eine Abgrenzung entsteht
    • UND eine Umlageerhöhung durch Vereinfachung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung führt.

    Bei Schätzungen sind Sicherheitszuschläge einzurechnen. Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Schätzungen sind durch eine Dokumentation zu gewährleisten. Eines der im Leitfaden aufgeführten Beispiele ist hierbei die Worst-Case-Schätzung, bei welcher die Leistungswerte der Verbrauchsgeräte mit den Stunden eines Kalenderjahres multipliziert werden. Somit wird von einem höchstmöglichen Verbrauch ausgegangen. Weitere zulässige Schätz-Verfahren werden im Leitfaden mit Beispielen ausgeführt.

    Mit der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien bei Unternehmen mit Eigenerzeugung wird eine zeitgleiche, viertelstundengenaue Erfassung der Eigenerzeugung und des Letztverbrauchs notwendig. Im Regelfall sollte dies durch eine mess- und eichrechtskonforme Messung erfolgen (z.B. durch registrierende Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung). Jedoch werden auch hier Vereinfachungsmöglichkeiten geboten. So können bspw. über Worst-Case-Schätzungen geschätzte Viertelstundenwerte unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

    Der Leitfaden der Bundesnetzagentur stellt eine sehr umfangreiche und mit Beispielen illustrierte Hilfestellung zum Umgang mit EEG-Umlagepflichten dar. Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder Unterstützung bei der Arbeit mit dem Leitfaden wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

    Quelle: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Oktober 2020, Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Messen_Schaetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=2