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  • April 2021Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist in Kraft getreten

    Die Grundlage für das GEIG stellt die EU-Gebäuderichtlinie (2018) dar. In dieser war der Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden vorgegeben worden.

    Die Umsetzung ins deutsche Recht ist nun mit dem am 11.02.2021 im Bundestag verabschiedeten, am 24.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten und am 25.03.2021 in Kraft getretenen GEIG erfolgt.

    In dem GEIG werden Bauträger/innen und Eigentümer/innen aufgefordert für gewisse Parkplätze an den Gebäuden Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzusehen.

    Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss demnach jeder Stellplatz und beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel versehen werden. Zudem ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

    Im Falle einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.

    Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden.

    Nach dem 01.01.2025 sind außerdem alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Sollte dies für Unternehmen für mehrere Nichtwohngebäude zur Pflicht werden, kann das Unternehmen die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte auch zusammen in einer oder mehreren Liegenschaften errichten, wenn dadurch dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften Rechnung getragen wird. Sollte diese Regel angewendet werden, muss der Behörde auf Verlangen eine entsprechende Planung vorgelegt werden können.

    Bei allen Bauvorhaben müssen die Firmen, die die Arbeit entsprechend dieses Gesetzes an den Gebäuden durchführen, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten den Bauträger/innen und Eigentümer/innen eine Unternehmererklärung zur Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen (ähnlich wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG)) übergeben.

    Ausgenommen von den Anforderungen sind Kleine- und Mittelständische Unternehmen (KMUs), wenn sie die Gebäudeflächen überwiegend eigenständig nutzen.

    Weiterhin ausgenommen von den Anforderungen sind Bauvorhaben bei Bestandsgebäuden, bei denen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten des Bauvorhabens überschreiten würden.

    Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen Bußgelder bis zu 10.000 €.