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  • Januar 2022Strom- und Energiesteuer Spitzenausgleich auch in 2022

    Bereits am 22.12.2021 hat das Bundeskabinett festgestellt, dass die Zielwerte durch Energieeinsparungen des produzierenden Gewerbes für die Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Spitzenausgleich auch im Jahr 2022 zu gewähren.

    Der Spitzenausgleich ist seit 2013 ein Instrument, welches Unternehmen von der Energie- und Stromsteuer entlastet, wenn sie einen Beitrag zur Reduzierung der Energieintensität leisten. Dazu wurde die durchschnittliche Energieintensität der Jahre 2007-2012 ermittelt und als Basiswert festgelegt. Für das Antragsjahr 2022 musste nachgewiesen werden, dass die Energieintensität im Jahr 2021 mindestens 10,65 Prozent unterhalb des Basiswertes lag. Tatsächlich betrug die Reduzierung sogar 27,7 %, was die weitere Gewährung des Spitzenausgleichs zur Folge hat.

    Die derzeitigen Regelungen zum Spitzenausgleich laufen zum 31.12.2022 aus. Ob es eine Weiterführung geben wird und wie diese ab 2023 aussehen wird ist noch nicht entschieden. Erste Entwürfe dazu werden für das erste Quartal 2022 erwartet.