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  • August 2022Spitzenausgleich um zwei Jahre verlängert

    Wie das BMF mitteilte, wird der Spitzenausgleich durch eine Interimsphase auf die Jahre 2023 und 2024 verlängert. Ursprünglich hätte diese Strom- und Energiesteuerentlastung zum Ende des Jahres auslaufen sollen.

    Sollten Sie in 2021 einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich (§10 StromStG und §55 EnergieStG) eingereicht haben, müssen die Unterlagen für einen „zusammenfassenden Antrag“ bis zum 31. Juli 2022 eingereicht werden. Bei nicht fristgerechter Einreichung können Steuerentlastungen zurückgefordert werden.

    Ein zusammenfassender Antrag kann eingereicht werden, wenn Ihnen das Hauptzollamt einen vorläufigen Abrechnungszeitraum bewilligt oder die voraussichtliche Entlastung bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt hat.