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  • Oktober 2022Änderung der EnSikuMaV - kaum in Kraft und schon angepasst

    Die Kurzfrist­energie­versorgungs­sicherungs­maßnahmen­verordnung (EnSikuMaV) galt in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich einen Monat lang. Seit dem 01. Oktober 2022 gilt eine geänderte Fassung.

    Darin ist eine Klarstellung zu den Informationspflichten über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9) enthalten. Wärmelieferanten sind nur dann davon betroffen, wenn die Wärme in erheblichem Umfang aus Gas erzeugt wird.

    Außerdem wurden die Nutzungseinschränkungen für beleuchtete Werbeanlagen (§ 11) erheblich gelockert. Der Betrieb von Leuchtreklame ist nunmehr von 22 Uhr bis 6 Uhr (statt 16 Uhr) des Folgetages untersagt. Die bestehenden Ausnahmen wurden zudem ergänzt um Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen.

    Wir haben für Sie unseren Blogbeitrag zur EnSikuMaV um die Änderungen aktualisiert.

    Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.