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  • Mai 2023Kabinettsbeschluss zum Energieeffizienzgesetz – Entwurf des EnEfG wurde von der Bundesregierung gebilligt

    Nachdem am 03.04.2023 ein neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht wurde, ist dieser am 19.04.2023 durch das Kabinett beschlossen worden. In einem nächsten Schritt wird der Entwurf in den Gesetzgebungsprozess des Deutschen Bundestags überführt.

    Kerninhalte des Entwurfs:

    Unter anderem enthält der Entwurf Verpflichtungen zur Implementierung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen.

    • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
    • Bereits bei einem Verbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden soll die Pflicht bestehen, konkrete Umsetzungspläne wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen zu müssen.
    • Eine Maßnahme soll im Sinne des Entwurfes dann als wirtschaftlich gelten, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren (entsprechend den Abschreibungsdauern, die in den AfA-Tabellen festgelegt sind).
    • Laut dem Entwurf sollen Unternehmen auch dazu verpflichtet werden, vor der Veröffentlichung ihrer Umsetzungspläne die Vollständigkeit und Richtigkeit von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

    Außerdem enthält der Entwurf Regelungen über die Energieeffizienz in Rechenzentren sowie die Vermeidung und Verwendung von Abwärme.

    Ausnahmen für klimaneutrale Unternehmen:

    Zusätzlich ist in dem Entwurf vorgesehen, dass es für Unternehmen, die klimaneutral agieren, Ausnahmen geben könnte. Die Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, die Voraussetzungen für die Anerkennung und etwaige Nachweispflichten müssten jedoch erst mittels einer konkretisierenden Verordnung definiert werden.

    Den aktuellen Gesetzentwurf finden Sie beim BMWK

    Als Beratungsunternehmen unterstützen wir Unternehmen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Über aktuelle Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.