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  • Juni 2023Anpassung der „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.4 sowie ASR V3a.2)

    Im Mai 2023 wurde die Neufassung der ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ veröffentlicht. Sie ersetzt die bereits seit April 2011 existierende Erstfassung dieser Arbeitsstättenregel. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass die Inhalte um die Sichtverbindung nach außen erweitert wurde. Neben den natürlichen und künstlichen Lichtverhältnissen ist nun auch der visuelle Kontakt der Beschäftigten ins Freie darin geregelt. Die Angaben der ASR A3.4 gelten für alle Arbeitsstätten in Gebäuden oder im Freien. Beschrieben wird die fachgerechte natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze im Betrieb sowie die nötige Sichtverbindung nach außen.

    Zum Begriff „Arbeitsplatz“ gehören laut ASR folgende Punkte:

    • Arbeitsflächen
    • Bewegungsflächen
    • Alle Stellflächen, die unmittelbar dem Fortgang der Arbeit dienen.

    In dieser Regel werden insbesondere die folgenden Aspekte zum Thema „Beleuchtung“ behandelt:

    • Sichtverbindung nach Außen
    • Beleuchtung mit Tageslicht
    • Künstliche Beleuchtung
      • in Gebäuden
      • im Freien
    • Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung
    • Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

    Das Einbeziehen der Sichtverbindung nach außen stellt zudem klar, dass Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 03.12.2016 eingerichtet worden waren oder mit deren Einrichtung bis zu diesem Termin begonnen worden war, weiter betrieben werden dürfen, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Zu den „wesentlichen“ Umbauten gehören laut ASR A3.4 alle Maßnahmen, die von ihrer Art oder ihrem Umfang her dazu geeignet sind, gleichzeitig Sichtverbindungen nach außen baulich herzustellen. Dazu gehören z. B. Arbeiten an Außenwänden von Gebäuden. Allein der finanzielle Aufwand für Umbauarbeiten ist kein entscheidendes Kriterium.

    Unabhängig davon können Arbeitgeber bei betriebstechnischen Besonderheiten bestimmte Anforderungen der Arbeitsstättenregel vernachlässigen. In diesem Fall müssen sie jedoch im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Maßnahmen bestimmen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bzgl. der Beleuchtung aufrecht zu erhalten.

    Seit April 2023 gibt es zudem einen neuen Anhang in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Der Anhang A4 beschreibt die barrierefreie Gestaltung von Kantinen nach Arbeitsstättenverordnung. Er geht u. a. auf folgende Punkte ein:

    • Auffindbarkeit, Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Kantine für Menschen mit
      • eingeschränkter Mobilität,
      • einer Sehbehinderung oder
      • Schwerhörigkeit.
    • Verkehrswege zur und in der Kantine
    • Stell-/Bewegungsflächen für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten

    Lärmschutz für Menschen mit Hörbehinderung oder ähnlichen Einschränkungen.