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  • Mai 2024Hinweisgeberschutzgesetz im Kontext von Energie- und Umweltmanagement

    Seit dem 18. Dezember 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nun auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden. Bisher galt für sie eine Schonfrist. Das Gesetz trat bereits am 2. Juli 2023 in Kraft.

    Was sind Whistleblower?

    Whistleblower bzw. Hinweisgeber sind Personen, die Missstände aufdecken oder geheime oder geschützte Informationen öffentlich machen. Dazu zählen z. B. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung, sexuelle Belästigung oder Datenmissbrauch. Bereiche, die das besonders betrifft, sind Politik, Behörden und Wirtschaftsunternehmen.

    Wofür steht das Hinweisgeberschutzgesetz?

    Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Whistleblower vor Repressalien, wie z.B. Kündigungen, Versetzungen oder andere negative Maßnahmen seitens des Arbeitgebers. Dies wird durch eine weitgehende Beweislastumkehr gewährleistet, d. h. Arbeitgeber müssen beweisen, dass z. B. eine Kündigung nicht im Zusammenhang mit einer Meldung stand. Durch das Aufdecken von Missständen sollen zudem Transparenz und Integrität in den Unternehmen erhöht werden. Das Gesetz sieht weiterhin die Einrichtung von internen und externen Meldestellen vor, an die sich die Hinweisgeber wenden können, um Rechtsschutz zu erhalten. Dabei sind nach § 11 HinSchG die Identität der hinweisgebenden Person sowie der Personen oder Personengruppe, die Gegenstand der Meldung sind, zu schützen. Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden.

    Auch im Kontext des Energie-, Klima- und Umweltrechts ist das Hinweisgeberschutzgesetz relevant, denn als Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 1 HinSchG werden auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit „Vorgaben zum Umweltschutz“, „mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit“ und „zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz“ genannt.

    Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt damit eine EU-Richtlinie von 2019 um.

    Was müssen Unternehmen beim HinSchG beachten?

    Seitens des Unternehmens muss folgendes beachtet werden:

    • Einrichtung mind. einer internen Meldestelle, dabei gilt das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG*
      • Meldung muss mündlich, schriftlich und persönlich möglich sein, auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden
      • Eingang der Meldung muss innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden
      • Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung muss gewährleistet werden
      • Rückmeldung an Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten erfolgen
      • Dokumentationen müssen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden*
      • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einrichtung des Verfahrens für interne Meldungen müssen berücksichtigt werden
    • Die für die Meldestelle verantwortliche Person im Unternehmen muss unabhängig sein, d.h. dass ihr daraus kein Interessenkonflikt entstehen darf. Die beauftragte Person muss über ausreichend Fachkenntnisse verfügen.
    • Informationen zu externen Meldeverfahren und relevanten Organen und Institutionen müssen den Beschäftigten nach § 13 Absatz 2 HinSchG leicht zugänglich bereitgestellt werden.

    Zuwiderhandeln kann Bußgelder in Höhe von 10.000 Euro bis 50.000 Euro bzw. 500.000 Euro** für die Verantwortlichen bzw. Unternehmen nach sich ziehen.

    * Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.

    ** Bitte beachten Sie dabei die unterschiedlichen Höchstgrenzen für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen.