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  • Mai 2024BMJ veröffentlicht Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz

    Bis zum 06. Juli 2024 sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, eine Nachhaltigkeits-berichterstattung für kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen einzuführen, sowie die Prüfung eben jener Berichterstattung sicherzustellen. Das BMJ hat zu diesem Zweck nun einen Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz (Corporate Sustainability Reporting Directive) vorgelegt.

    Damit wird die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) umgesetzt. Bis zum 6. Juli 2024 müssen die Mitgliedsstaaten dieser Richtlinie Folge leisten.

    Das Umsetzungsgesetz sieht Änderungen am Handelsgesetzbuch, am Wertpapierhandelsgesetz und an der Wirtschaftsprüferordnung vor.

    Was ist die CSRD?

    Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt den Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fort, schließt bestehende Lücken und weitet die Berichtspflicht aus. Das Ziel der CSRD ist die Einführung verbindlicher EU-Standards sowie die Erhöhung der Rechenschaftspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte seitens europäischer Unternehmen. Die CSRD soll zudem dazu beitragen, mehr Transparenz in die Lieferkette als auch in die Vorstandsetage zu bringen. Unternehmerische Sorgfaltspflicht wird ausdrücklich nicht nur als soziale, sondern auch als ökologische Notwendigkeit betrachtet.

    Was sieht der Referentenentwurf vor?

    • Vereinheitlichte Berichtspflicht: Zukünftig wird nach EU-weit einheitlichen Berichtsstandards berichtet, die von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erarbeitet wurden, die ESRS (European Sustainability Reporting Standards).
    • Ort der Berichterstattung & Digitalisierung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt in einem separaten Abschnitt des Lageberichts. Der gesamte Lagebericht muss in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat, dem European Single Electronic Format (ESEF), aufgestellt werden.
    • Doppelte Wesentlichkeit: Die CSRD verpflichtet Unternehmen dazu, sowohl über die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten auf Menschen und Umwelt (Inside-Out) als auch über die Auswirkungen von verschiedenen Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (Outside-In) zu berichten. Bisher musste nur dann ein Sachverhalt in den Bericht aufgenommen werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.
    • Prüfpflicht: Der Nachhaltigkeitsbericht wird als Teil des Lageberichts prüfpflichtig durch den Aufsichtsrat. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist zudem der Prüfungsausschuss mit einzubeziehen.
      Weiterhin muss der Nachhaltigkeitsbericht einer externen Prüfung unterzogen werden. Berechtigt dazu sind Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer.
    • Berichterstattung auf Konzernebene: Tochterunternehmen sind grundsätzlich von der Berichterstattungspflicht befreit, außer sie sind kapitalmarktorientiert. Eine Besonderheit stellen zudem Tochterunternehmen dar, bei denen sich die Risiken und Auswirkungen signifikant vom Mutterkonzern unterscheiden. In diesem Fall müssen deren Risiken und Auswirkungen im Konzernlagebericht aufgeführt werden.

    Anwenderkreis und etappenweise Einführung der Berichtspflicht

    Der Referentenentwurf sieht einen gestaffelten Beginn der Berichtspflicht vor und hängt von verschiedenen Faktoren ab. So sind Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern berichtspflichtig, die folgende Bedingungen erfüllen:

    • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
    • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
    • Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

    Kleinunternehmen sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

    Insgesamt werden rund 13.200 Unternehmen von dem Gesetz betroffen sein. Die Unternehmen sind dabei zeitlich wie folgt an eine Umsetzung gebunden:

    • für Geschäftsjahre ab 2024: alle bisher berichtspflichtigen Unternehmen (einschließlich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) und Konzernmutterunternehmen von bilanzrechtlich großen Unternehmensgruppen und Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden,
    • für Geschäftsjahre beginnend ab 2025: alle weiteren bilanzrechtlch großen Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen und Konzernmutterunternehmen,
    • für Geschäftsjahre beginnend ab 2026: kapitalmarktorientierte KMU, Kreditinstitute und Versicherungen (wobei diese Unternehmen die Möglichkeit eines Aufschubs bis 2028 haben),
    • für Geschäftsjahre ab 2028: EU-Tochterunternehmen und EU-Zweigniederlassungen von Drittstaatskonzernen.

    Den Referentenentwurf und weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMJ. Weiterführende Informationen zur CSRD finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission (Englisch).