Juli 2024Neue Vorgaben durch die EU-Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette
Ab dem 30. Dezember 2024 gelten neue Anforderungen für Unternehmen durch die EU-Verordnung 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Ziel der Verordnung ist es, den Handel mit Produkten zu regulieren, die mit Entwaldung und Walddegradation in Verbindung stehen, und so die globale Waldzerstörung zu bekämpfen.
Die EUDR betrifft nicht nur den Import und Export, sondern auch die Produktion und den Vertrieb innerhalb der EU. Beispielsweise ist auch die Papierproduktion betroffen, selbst wenn das verwendete Holz ausschließlich aus europäischen Wäldern stammt.
Betroffene Rohstoffe und Erzeugnisse
Eine detaillierte Liste der betroffenen Erzeugnisse, basierend auf Zoll-Nummern (KN-Nummern), findet sich im Anhang I der Verordnung. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter diese Kategorien fallen. Insgesamt sind sieben Rohstoffe betroffen.Mittelfristig könnte die Verordnung auf weitere Ökosysteme und Rohstoffe ausgeweitet werden. Artikel 34 der EUDR sieht Prüfaufträge für die EU-Kommission vor, um mögliche Erweiterungen zu evaluieren.
Die EUDR ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 und umfasst mehr Holzprodukte. Übergangsfristen und spezifische Regelungen gelten je nach Zeitpunkt der Produktion. Holzverpackungen sind von der Verordnung ausgenommen, wenn sie mit anderen Erzeugnissen befüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für leere Verpackungen oder Verpackungen aus Karton.
Marktteilnehmer und Händler
Die Verordnung unterscheidet zwischen „Marktteilnehmern“, die betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen, und „Händlern“, die diese weitervertreiben. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Einhaltung der Vorschriften.
Für KMU gelten besondere Fristen und Pflichten. Für sie wird eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, das heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2024, sondern ab 30. Juni 2025 einhalten. Unternehmen sollten überprüfen, ob sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft werden, um die entsprechenden Vorgaben fristgerecht zu erfüllen.
Weitere Regelungen
Importeure müssen sicherstellen, dass alle Rechtsvorschriften im Ursprungsland eingehalten werden.
Weiterhin wird die EU-Kommission ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder deren Landesteilen einführen (geringes, normales, hohes Risiko). Eine Liste der Regionen mit geringem und hohem Risiko soll bis Dezember 2024 veröffentlicht werden.Zudem wird seitens der EU bis zum 30. Dezember 2024 ein Informationssystem für die Registrierung und Sorgfaltserklärungen eingerichtet.
Diese Regelungen sind Teil der umfassenderen EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität und zur Bekämpfung des Klimawandels. Die Umsetzung stellt jedoch Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen, weshalb eine flexible Handhabung der neuen Regelungen für eine erfolgreiche Umsetzung entscheidend sein wird.
Weiterführende Informationen zum EUDR finden Sie auf den Websites der IHK und des BMEL.