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  • August 2024Neue Anforderungen für Unternehmen: Das Einwegkunststofffonds-Gesetz

    Das 2023 eingeführte Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) stellt neue Anforderungen an Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte herstellen, importieren oder befüllen.

    Was ist der Einwegkunststofffonds?

    Der Einwegkunststofffonds ist eine Maßnahme zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland. Ziel ist es, die Kosten für die Entsorgung von Einwegkunststoffen gerecht zu verteilen, indem diese von den Herstellern und Importeuren getragen werden. Die Beiträge der Unternehmen fließen in den Fonds und unterstützen die Kommunen bei der Sammlung, Reinigung und Entsorgung dieser Abfälle​. Die Bundesregierung setzt damit die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) um.

    Die Regelung betrifft drei Hauptgruppen von Unternehmen:

    1. Hersteller bestimmter Produkte: Dazu gehören Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 auch Feuerwerkskörper.
    2. Hersteller kunststoffhaltiger Verpackungen: Betroffen sind unter anderem Behälter für „to-go“-Lebensmittel, Getränkebehälter wie Flaschen und Tetrapacks, Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen.
    3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen: Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die Lebensmittel direkt in Kunststoffverpackungen abfüllen, wie Kinobetreiber, die Popcorn in Plastiktüten verkaufen.

    Registrierung und Pflichten

    Betroffene Unternehmen können sich seit dem 1. April auf der Plattform DIVID des Umweltbundesamts registrieren. Sie muss bis spätestens Ende 2024 erfolgen und erfordert das Elster-Organisationszertifikat und eine deutsche Steuernummer. Ab 2025 sind sie verpflichtet, die Mengen der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produkte zu melden. Diese Meldungen dienen als Grundlage für die Abgaben an den Einwegkunststofffonds. Die erhobenen Mittel werden zur Deckung der Kosten der Kommunen für die Entsorgung von Einwegkunststoffen verwenden.

    Externe Prüfpflicht

    Die gemeldeten Mengen müssen von externen Wirtschaftsprüfern bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt jedoch bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und Produkten unter einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Die Verpflichtung zur Registrierung und Mengenmeldung bleibt jedoch bestehen, auch für kleinere Mengen.

    Konsequenzen bei Nichteinhaltung

    Unternehmen, die die Registrierung oder Datenmeldung versäumen, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen und dürfen die betroffenen Produkte nicht mehr vertreiben. Dies soll sicherstellen, dass alle Hersteller und Importeure ihrer Verantwortung nachkommen und die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe reduziert wird.

    Kritik am Einwegkunststofffonds-Gesetz

    Das Einwegkunststofffonds-Gesetz steht trotz seiner Ziele in der Kritik. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) bemängelt, dass das Gesetz zwar bestimmte Einwegkunststoffprodukte erfasst, aber andere, wie Plastikkorken, Verpackungen von Süßigkeiten sowie Styroporverpackungen, unberücksichtigt lässt. Der Fokus auf die Kostenverteilung durch den Einwegkunststofffonds könnte daher laut Kritikern unzureichend sein, um die Gesamtbelastung durch Plastikmüll effektiv zu verringern. Zusätzlich wird die externe Prüfpflicht als besonders belastend für kleinere Unternehmen angesehen, was die Umsetzung des Gesetzes weiter erschwert.

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Umweltbundesamts. Die Höhe der Abgabesätze finden Sie in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)