August 2024Änderung des Umweltstatistikgesetzes: Neue Berichtspflichten und methodische Anpassungen
Die Statistischen Landesämter führen derzeit eine umfassende Erhebung bei Unternehmen durch, die verpackte Waren für gewerbliche Zwecke vertreiben. Diese Maßnahme folgt den Änderungen des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), die 2022 und zuletzt am 15. Mai 2024 in Kraft traten. Die neuen Anforderungen sind Teil der Bemühungen, europäischen Berichtspflichten gerecht zu werden und die Datenbasis zur Verpackungs- und Abfallwirtschaft zu verbessern.
Berichtspflichten
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Hersteller und Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ihre Daten gemäß den neuen Vorgaben melden. Dafür ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister notwendig. Diese Regelung galt seit 2019 bereits für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Die Vollerhebung für das Jahr 2023 wird nun durchgeführt, nachdem sie für 2022 aufgrund eines verspäteten Registrierungsprozesses ausgesetzt wurde. Zukünftig wird alle zehn Jahre eine umfassende Erhebung erfolgen, ergänzt durch jährliche Stichproben.
Weitere Änderungen
Neben der Verpackungsstatistik wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Dazu gehören die Erfassung passiv gefischter Abfälle, die Bewertung von Wasserverlusten bei der Trinkwasserbereitstellung (gemäß EU-Trinkwasserrichtlinie), sowie die Erhebung von Geokoordinaten für Klärschlammaufbringungsflächen. Weitere Änderungen betreffen Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Streichung der jährlichen Erhebung aller Anlagen zum Umgang mit eben jenen Stoffen und die Weiterentwicklung der Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte.
Das Gesetz ist online bei Gesetze im Internet abrufbar. Die Gesetzesänderung vom 15. Mai finden Sie hier.