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  • August 2024Strengere Regelungen für den Verkauf von Biozid-Produkten ab Januar 2025

    Ab dem 1. Januar 2025 treten neue, strengere Regelungen für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten in Kraft, die vor allem den Zugang und die Abgabe dieser Produkte betreffen. Die Änderungen sind Teil der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) (§§ 10 bis 13) und zielen darauf ab, die Sicherheit bei der Handhabung und Verwendung von Bioziden zu erhöhen.

    Verbot der Selbstbedienung und Abgabegespräch

    Eine wesentliche Neuerung ist das Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Biozid-Produkte. Ab 2025 dürfen Produkte, deren Anwendung nicht für die breite Öffentlichkeit vorgesehen ist nur noch in einer Form angeboten werden, bei der Käufer keinen direkten Zugang haben. Betroffen sind die drei Produktarten Rodentizide, Insektizide und Antifouling-Produkte. Produkte dieser Kategorien dürfen nur an Käufer abgegeben werden, die nachweisen können, dass sie zur in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehören. Zudem müssen vor dem Kauf Abgabegespräche geführt werden, in denen der Käufer umfassend über die sichere und sachgerechte Anwendung informiert wird.

    Für andere definierte Biozid-Produkte (Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien) gelten ebenfalls strengere Anforderungen. Auch hier müssen vor dem Kauf Abgabegespräche geführt werden. Allerdings entfällt bei diesen Produktarten das pflichtmäßige Abgabegespräch, wenn der Käufer durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen kann, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Käufers erfolgt.

    Das Verbot der Selbstbedienung gilt ebenfalls für Produkte, bei denen dies im Rahmen ihrer durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung festgelegt wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.

    Der Online- und Versandhandel ist von diesen Regelungen nicht ausgenommen. Hier muss vor Abschluss eines Kaufvertrags das Abgabegespräch telefonisch oder per Videoübertragung, nachweislich stattfinden.

    Anforderungen an die abgebende Person

    Die Abgabe von Biozid-Produkten darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die nach den Anforderungen der Sachkunde gemäß § 13 ChemBiozidDV geschult sind. Hier wird auf drei weitere Vorschriften verwiesen, die die Sachkunde näher definieren:

    Sachkunde-Nachweise

    Die Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten wird strenger überprüft. Verkäufer müssen nachweisen, dass sie über die erforderliche Qualifikation verfügen, die durch spezifische Fortbildungen und Nachweise belegt werden muss. Dies gilt auch für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder dem EWR, sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wurde.

    Mit diesen neuen Regelungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den sicheren Umgang mit Biozid-Produkten zu gewährleisten und potenzielle Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern und Umwelt zu minimieren. Händler und Käufer sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

    Bei Fragen können Sie sich an den REACH-CLP-Biozid Helpdesk der zuständigen Bundesoberbehörden (BAM, BAuA BfR und UBA) wenden.