August 2024Weitere Verordnung zu F-Gasen
Neben der Verordnung (EU) 2024/590 (siehe hierzu folgende News) ist im März eine weitere Verordnung, die sich mit der Regulierung von Fluorgasen beschäftigt, in Kraft getreten; die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase. Sie löste damit die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.
Auch diese Verordnung zielt darauf ab, die Verwendung von klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) erst einzuschränken und ab 2050 ganz zu verbieten. Beispielsweise dürfen Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten, Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte ab 2035. Einige Anwendungen sind von dem Verbot ausgenommen, z. B. HFKW als Ausgangsstoff. Zudem sind recycelte und aufgearbeitete HFKW nicht quotenpflichtig.
Auch das klimaschädlichste Treibhausgas Schwefelhexafluorid (SF6) wird mit der neuen Verordnung reguliert. Wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind, darf SF6 nach einer Übergangsfrist nicht mehr in neuen elektrischen Schaltanlagen verbaut werden. Für die Wartung und Endstandhaltung darf ab 2035 nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 verwendet werden. Damit soll ein klimaneutraler Stromnetzausbau ermöglicht werden.
Ein- und Ausfuhr nur mit Lizenz
In den Anhängen I bis III werden Stoffe spezifiziert, die im Im- und Export beschränkt sind. So benötigen die dort aufgeführten Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, – unabhängig von der Stoffmenge – eine Lizenz. Diese wird von der EU-Kommission ausgestellt und setzt eine Registrierung im F-Gas Portal der EU voraus.
Auch um eine Quotenzuweisung zu erhalten, ist die Registrierung im F-Gas Portal notwendig. Bisher galt, dass Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr gebracht haben, eine Quote benötigen. Die neue Verordnung streicht nun diese Freimenge für HFKW in Gebinden und reduziert sie für HFKW in vorbefüllten Geräten auf 10 Tonnen CO2-Äquivalent.
Die Bundesregierung muss nun die Chemikalien-Klimaschutzverordnung und Chemikalien-Sanktionsverordnung entsprechend anpassen, um den neuen Bestimmungen gerecht zu werden. Der Vollzug der Verordnung, die Durchführungsverordnungen sowie die dazugehörigen nationalen Verordnungen sind dagegen Ländersache.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Umwelt Bundesamtes. Eine ausführliche Erklärung zum F-Gas Portal finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.