September 2024Regierungsentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) veröffentlicht
Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verabschiedet. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren, der Bundestag wird nach der Sommerpause über den Entwurf beraten.
Wichtige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf
- Erfüllungsaufwand konkretisiert: Der Aufwand für Unternehmen und Dritte wurde präzisiert und ergänzt.
- Einbeziehung der Arbeitnehmer: Die Anforderungen an die Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange wurden spezifiziert.
- Regelungen für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute: Spezielle Vorgaben für diese Unternehmenstypen wurden weiter ausgearbeitet.
- Berichtspflichten angepasst: Der Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wurde gestrichen, nicht jedoch die Prüfung selbst.
- Verwendung des ESEF-Formats verschoben: Das verpflichtende elektronische Berichtsformat (ESEF) ist erst für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2025 vorgesehen.
- Verantwortlichkeiten klargestellt: Abschlussprüfer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bestellt wurden, gelten auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts.
- Erleichterungen für Mutterunternehmen: Es gibt eine Möglichkeit der Befreiung von Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
- Fristen verlängert: LkSG-Berichte für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2024 müssen erst bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden.
Zum ursprünglichen Referentenentwurf hatten wir hier bereits berichtet. Weitere Informationen, einschließlich eines FAQs zum CSRD-Umsetzungsgesetz, finden Sie auf der Website des BMJ.