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  • Oktober 2024Änderung der Gefahrstoffverordnung geplant

    Das Bundeskabinett hat Ende August den Entwurf für eine „Verordnung zur Änderung der GefStoffV und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ vorgelegt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

    Mit den Änderungen soll der Arbeitsschutz – speziell die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen – verbessert werden. So soll beispielsweise das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B in die Verordnung implementiert werden. Über das risikobezogene Maßnahmenkonzept werden Anforderungen an Schutzmaßnahmen an das statistische Risiko gekoppelt, durch die konkrete Tätigkeit eine Krebserkrankung zu erleiden.

    Folgende Änderungen sind geplant:

    • Erweiterte Mitwirkungs- und Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B; so hat der Veranlasser von Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen über vorhandene und vermutete Gefahrstoffe vorzulegen.
    • Gefährdungsbeurteilung – neben Arbeitsplatz- und biologischen Grenzwerten sollen entsprechend dem Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der Beurteilung aufgenommen werden.
    • Grundpflichten – sofern dem Arbeitgeber keine Grenzwerte vorliegen, hat er regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durchgeeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen.
    • Besondere Schutzmaßnahmen – grundsätzlich sind die technischen Schutzmaßnahmen so zu ergreifen, dass die Exposition der Beschäftigten auf ein Mindestmaß reduziert wird. Konkretisiert werden sollen die Regelungen zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Unter anderem werden Vorgaben und Bedingungen genannt, die umzusetzen sind, wenn bei Tätigkeiten die Toleranzgrenzwerte überschritten werden.
    • Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten – der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, indem die Tätigkeit, Höhe und Dauer der Exposition der Beschäftigten erfasst wird. Zudem müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder die im Bereich eines hohen Risikos ausgeübt werden unter Angabe der ermittelten Exposition innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und einen Maßnahmenplan beizufügen.
    • Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest – Konkretisierung der Verbote und Ausnahmen. Zudem werden die Anforderungen an den Arbeitgeber bei Arbeiten mit Asbest festgelegt, so ist z.B. ein Arbeitsplan mit Angaben zum Arbeitsverfahren, den Arbeitsmitteln, den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und das Prüfverfahren zum Nachweis der „Asbestfreiheit“ nach den durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Auch Anzeigepflichten und Zulassung durch die zuständige Behörde werden geregelt.

    Des Weiteren sind Anpassungen an die PSA-Benutzungsverordnung geplant; es wird darauf verwiesen, dass PSA den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen muss.

    Die Biostoffverordnung wird an die geltende europäische Rechtslage angepasst; geregelt wird, dass gelistete humanpathogene Biostoffe verbindlich unter Verschluss aufzubewahren sind.