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  • Dezember 2024Strom- und Energiesteuer – Änderungen im Antragsverfahren auf Entlastungen im Jahr 2025

    Die Generalzolldirektion hat Änderungen für die Antragsverfahren auf Strom- und Energiesteuerentlastungen mitgeteilt, welche ab dem 01.01.2025 gelten. Dies betrifft folgende Themen:

    Änderung der Vorlagepflicht

    Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Verpflichtung, im Rahmen der Antragsstellung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vorzulegen. Dies betrifft Anträge auf Steuerentlastungen gemäß §§ 53a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 51, 54 Energiesteuergesetz sowie §§ 9a, 9b Stromsteuergesetz. Dies wurde in einer Fachmeldung der Generalzolldirektion bekanntgegeben.

    Die Erleichterung gilt ebenfalls, wenn Steuerentlastungen auf Vorauszahlungen für Erdgas und Strom angerechnet werden sollen.

    Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) weiterhin auf Verlangen eingereicht werden muss.

    Einführung einer Online-Verpflichtung

    Ab dem 1. Januar 2025 wird für Anträge auf Steuerentlastungen gemäß § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine verpflichtende Online-Einreichung eingeführt. Dies geht aus einer Fachmeldung der Generalzolldirektion hervor. Die entsprechenden Änderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet.

    Parallel dazu werden die bereits im Zoll-Portal verfügbaren Antragsformulare (1453/1118) zum 1. Januar 2025 grundlegend überarbeitet. Der Zugang wird ausschließlich über ein ELSTER-Geschäftskundenkonto möglich sein.

    Infolge dieser Neuerung werden die Formulare weder über die Zoll-Website noch über das FMS der Bundesfinanzverwaltung verfügbar sein. Auch ein postalischer Versand an das zuständige Hauptzollamt ist künftig ausgeschlossen.

    Die Frist zur Antragstellung für Steuerentlastungen gemäß § 9b StromStG und § 54 EnergieStG für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen bleibt davon unberührt und endet am 31. Dezember 2025.

    Anpassung der Anzeige- und Informationspflichten

    Die Generalzolldirektion informiert in einer Fachmeldung über Änderungen bei den beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht.

    Abgesenkte Meldeschwelle gemäß EnSTransV

    Mit der 2023 geänderten Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gilt für das Meldejahr 2025 eine abgesenkte Meldeschwelle von 100.000 Euro. Diese betrifft alle im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen oder in Anspruch genommenen Begünstigungen. Die Meldefrist über das Zoll-Portal für das Kalenderjahr 2024 endet am 30. Juni 2025.

    Entfall der Vorlagepflicht für die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

    Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen mit einer jährlichen Entlastungssumme von bis zu 10.000 Euro je Tatbestand die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ nicht mehr vorlegen. Sie ist nur auf Verlangen erforderlich.

    Hinweis: Bei unterjähriger Antragstellung muss die Entlastungssumme auf den entsprechenden Zeitraum heruntergerechnet werden. Falls die Grenze dennoch überschritten wird, ist eine Erklärung erforderlich.

    Neue Anforderungen für Unternehmen in Schwierigkeiten und bei offenen Rückforderungsanordnungen

    Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) oder Unternehmen mit offenen Rückforderungsanordnungen sind von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen. Daher bleibt die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ verpflichtend.

    Ab 2025 müssen zusätzlich die Bilanzkennzahlen im Formular eingetragen werden. Diese Werte entsprechen den bereits im Formular 1139 zu berechnenden Kennzahlen, die zur Prüfung des UiS-Status dienen. Der Zoll empfiehlt, die Hinweise im Formular sorgfältig zu beachten.

    Wegfall der Patronatserklärung als Sicherungsmittel

    Ab dem 1. Januar 2025 werden Patronatserklärungen nicht mehr als Sicherungsmittel akzeptiert, um die Kriterien für den UiS-Status zu umgehen.

    Die Europäische Kommission begründet dies wie folgt:

    „Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als ausreichend, da sie keine tatsächliche Erhöhung der Eigenmittel des Beihilfeempfängers oder eine Verringerung seiner Schulden bzw. kumulierten Verluste bewirken, um den UiS-Status aufzuheben.“