Dezember 2024Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen werden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.
Folgende Änderungen sind umgesetzt:
- Erweiterte Mitwirkungs- und Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B; so hat der Veranlasser von Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen über vorhandene und vermutete Gefahrstoffe vorzulegen.
- Gefährdungsbeurteilung – neben Arbeitsplatz- und biologischen Grenzwerten sollen entsprechend dem Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der Beurteilung aufgenommen werden.
- Grundpflichten – sofern dem Arbeitgeber keine Grenzwerte vorliegen, hat er regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durchgeeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen.
- Besondere Schutzmaßnahmen – grundsätzlich sind die technischen Schutzmaßnahmen so zu ergreifen, dass die Exposition der Beschäftigten auf ein Mindestmaß reduziert wird. Konkretisiert werden sollen die Regelungen zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Unter anderem werden Vorgaben und Bedingungen genannt, die umzusetzen sind, wenn bei Tätigkeiten die Toleranzgrenzwerte überschritten werden.
- Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten – der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, indem die Tätigkeit, Höhe und Dauer der Exposition der Beschäftigten erfasst wird. Zudem müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder die im Bereich eines hohen Risikos ausgeübt werden unter Angabe der ermittelten Exposition innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und einen Maßnahmenplan beizufügen.
- Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest – Konkretisierung der Verbote und Ausnahmen. Zudem werden die Anforderungen an den Arbeitgeber bei Arbeiten mit Asbest festgelegt, so ist z.B. ein Arbeitsplan mit Angaben zum Arbeitsverfahren, den Arbeitsmitteln, den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und das Prüfverfahren zum Nachweis der „Asbestfreiheit“ nach den durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Auch Anzeigepflichten und Zulassung durch die zuständige Behörde werden geregelt.