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  • Februar 2025Aktualisiertes Merkblatt zum EnEfG: Wichtige Neuerungen im Überblick

    Das BAFA hat zum 06.02.2025 bzw. zum 12.02.2025 das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz aktualisiert. Die aktuelle Version bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Besonders hervorzuheben sind Anpassungen beim Unternehmensbegriff, ein neuer Entscheidungsbaum sowie Änderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der 90%-Regelung für Energie- oder Umweltmanagementsysteme (EMS/UMS). Zudem enthält das Merkblatt eine Regelung zur kurzfristigen Überschreitung von 7,5 GWh, Hinweise zur Abwärmeplattform sowie detaillierte Vorgaben zu Umsetzungsplänen.

    90%-Regelung im EnEfG anwendbar

    Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh sind verpflichtet, ein EMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS nach EMAS zu implementieren. Die sogenannte 90%-Regelung aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), welche die Durchführung von Energieaudits betrifft, wird nun auch auf diese Pflicht angewendet.

    Demnach muss das vollständig eingerichtete EMS/UMS mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken, während 10 % unberücksichtigt bleiben dürfen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betont, dass der Abdeckungsgrad mit dem Zertifizierer abgestimmt und im Falle einer Stichprobenkontrolle durch eine entsprechende Aufstellung nachgewiesen werden muss. Wichtig ist zudem, dass diese Regelung nur für das einzelne verpflichtete Unternehmen gilt und nicht auf Unternehmensgruppen übertragbar ist.

    Details zu den Umsetzungsplänen veröffentlicht

    Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren sind verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese müssen wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen enthalten und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 durchlaufen.

    Das BAFA führt Maßnahmen auf, die von dieser Bewertung ausgenommen werden können, etwa solche mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro. Außerdem konkretisiert das Merkblatt den Inhalt und Umfang der Umsetzungspläne und stellt ein Beispiel für einen Umsetzungsplan nach den Mindestanforderungen bereit.

    Wir empfehlen Unternehmen, das aktualisierte Merkblatt sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn derzeit die Einführung eines EMS/UMS oder die Erstellung von Umsetzungsplänen geplant wird.