Februar 2025Neue Meldeschwellen für Energiesteuer- und Stromsteuerbegünstigungen ab 2025
Ab dem Jahr 2025 gelten niedrigere Meldeschwellen für Begünstigungen nach dem Energie- und Stromsteuerrecht. Darauf weist die Generalzolldirektion hin. Die Änderungen betreffen die Meldung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) für Vergünstigungen, die im Kalenderjahr 2024 in Anspruch genommen wurden.
Auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU wurde für 2024 eine rückwirkende Anpassung erreicht. Künftig gilt eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro – statt der bisher geltenden 200.000 Euro – als meldepflichtig. Diese Meldung ist gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Für Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für Betriebe in der Fischerei und Aquakultur sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.
Die Frist zur Abgabe der Meldung endet am 30. Juni 2025. Weitere Informationen zu den Änderungen sind auf der Webseite des Zolls verfügbar.