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  • April 2025Aktuelles zur neuen Gefahrstoffverordnung

    Im Dezember 2024 trat eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung in Kraft.

    Zu den Neuerungen der Gefahrstoffverordnung 2024 zählt neben der Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung die Erweiterung des Adressatenkreises der Verordnung. Durch die neu eingeführte Mitwirkungs- und Informationspflicht des Veranlassers richtet sich die Gefahrstoffverordnung nun auch an private Haushalte, die z.B. Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten beauftragen. Durch diese Verpflichtung können neben möglichen Belastungen durch verbaute Asbestfasern auch andere hohe Gefährdungen durch Gefahrstoffe in die Beurteilung einfließen (§ 5a).

    Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B (KMR-Gefahrstoffe) und krebserzeugende Asbestfasern sind risikoorientiert. Für Tätigkeiten mit Asbest hat das BMAS eine Überleitungshilfe bekannt gegeben, die bis zur Anpassung der TRGS 519 die GefStoffV konkretisiert.

    Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

    Ziel der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Neu bei der Gefährdungsbeurteilung ist, dass die Belastung durch Gefahrstoffe auch zu psychischen Belastungen führen kann, die bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit zu berücksichtigen sind.

    Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, der durch Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten muss. Um dieses Ziel umzusetzen, muss der Arbeitgeber oder eine von ihm mit der Gefährdungsbeurteilung beauftragte fachkundige Person erkennen, dass ein Gefahrstoff vorliegt.

    Nicht immer ist ein Gefahrstoff mit einem Gefahrenetikett und Piktogrammen versehen; so wird z. B. Wasser an einem Feuchtarbeitsplatz zu einem Gefahrstoff. Gefahrstoffe können aber auch entstehen oder freigesetzt werden, z. B. Löt- und Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Abgase, Gefahrstoffe aus chemischen Reaktionen und Zersetzungsvorgänge oder versteckte Gefahrstoffe bei Recyclingtätigkeiten.

    Nach dem Erkennen eines Gefahrstoffes wird die davon ausgehende Gefährdung beurteilt. Das Ergebnis sind Maßnahmen, die die Beschäftigten vor diesen Gefährdungen schützen. Grundvoraussetzung für einen wirksamen Schutz ist, dass mindestens die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ nach § 8 GefStoffV umgesetzt sind. Sie regeln grundlegen Anforderungen, z.B. an die Organisation, Arbeitshygiene, Lüftung und Bereitstellen von Gefahrstoffen. Alle weiteren Maßnahmen bauen auf diesen „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ auf.

    Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Auslegung und Anwendung der Gefahrstoffverordnung. Sie werden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und nach rechtlicher Prüfung des BMAS bekannt gemacht. Werden diese im Unternehmen umgesetzt z. B. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sind die Anforderungen der GefStoffV erfüllt.