April 2025Neue Berichtspflichten für Unternehmen im Umgang mit F-Gasen: Umsetzung der EU-Verordnung 2024/573
Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2024/573 am 11. März 2024 gelten für Unternehmen, die mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) arbeiten, erweiterte Berichtspflichten gemäß Artikel 26. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Emissionen dieser klimaschädlichen Gase zu reduzieren und die Transparenz in ihrer Verwendung zu erhöhen.
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die F-Gase herstellen, ein- oder ausführen, zerstören oder in vorbefüllten Einrichtungen wie Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen in Verkehr bringen, sind zur Berichterstattung verpflichtet, sofern bestimmte Mengenschwellen überschritten werden. Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) liegt die Schwelle bei 10 Tonnen CO₂-Äquivalenten, für andere F-Gase bei 100 Tonnen CO₂-Äquivalenten.
Fristen und Verfahren
Die Jahresberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres über das Business Data Repository (BDR) eingereicht werden. Die Registrierung und Berichterstattung erfolgt über das zentrale F-Gas-Portal der EU, wobei die Registrierung erst nach Validierung durch die Europäische Kommission gültig ist.
Anforderungen an die Berichte
Die Berichte müssen von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden, der im F-Gas-Portal registriert ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 legt das Format und die Übermittlungsform der Berichte fest.
Unterstützung und weitere Informationen
Das Umweltbundesamt bietet auf seiner Website eine Liste der Umrechnungsfaktoren für verschiedene Kältemittel an, um Unternehmen bei der Berechnung der CO₂-Äquivalente zu unterstützen.
Die Industrie- und Handelskammern informieren ebenfalls über die neuen Berichtspflichten und stehen Unternehmen beratend zur Seite. Unternehmen sollten ihre Prozesse und Mengenflüsse überprüfen, um festzustellen, ob sie von den neuen Berichtspflichten betroffen sind, und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Einhaltung der Verordnung einleiten.