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  • April 2025BECV 2025: DEHSt veröffentlicht neue Hinweise – das ändert sich für Unternehmen

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat zu Beginn des Jahres 2025 ein überarbeitetes Hinweispapier zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) veröffentlicht – wir berichteten dazu bereits im Januar 2025. Ziel der Neuerungen ist es, administrative Prozesse zu verschlanken, Investitionen in nachhaltige Technologien stärker anzuerkennen und Unternehmen beim Nachweis ökologischer Gegenleistungen zu entlasten.

    Was ist neu?

    Erleichterte Nachweisführung für kleinere Entlastungsbeträge:
    Für Unternehmen mit einer erwarteten Entlastung von bis zu 100.000 Euro genügt künftig ein Prüfungsvermerk mit begrenzter Sicherheit. Ein umfassender Prüfbericht ist nicht mehr notwendig – das spart Zeit und externe Kosten.

    Anrechnung nachhaltiger Investitionen:
    Investitionen in erneuerbare Energien – etwa in Photovoltaik-, Wind- oder Geothermieanlagen – können nun als Maßnahmen zur Energieeffizienz im Rahmen zertifizierter Energie- oder Umweltmanagementsysteme gewertet werden. Dies erhöht den strategischen Anreiz zur Dekarbonisierung der Produktion.

    Vereinfachte De-Minimis-Regelung:
    Mehr Flexibilität bei der Antragstellung: Die Bündelung von Anlagen oder Brennstoffen ist nun bis zu einer Emissionsmenge von 1.000 Tonnen CO₂ möglich. Zuvor war dies nur für maximal 5 % der im Antrag erfassten Emissionen zulässig.

    Wegfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei umgesetzten Maßnahmen:
    Für bereits durchgeführte Maßnahmen entfällt die Pflicht, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch eine prüfungsbefugte Stelle vorlegen zu müssen. Das erleichtert insbesondere Unternehmen, die frühzeitig in Klimaschutz investiert haben.

    Klarstellungen und Definitionen:
    Das überarbeitete Papier bringt zusätzliche Klarheit – etwa zur Einstufung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ oder zu Fristen und Abläufen bei der Nachweiserbringung.

    Was bedeutet das für Unternehmen konkret?

    Die Änderungen bedeuten vor allem eines: weniger Bürokratie, mehr Spielraum für ökologische und wirtschaftliche Maßnahmen. Unternehmen können nachhaltige Investitionen gezielter einsetzen und profitieren von planbaren, vereinfachten Prüfprozessen. Das erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern unterstützt auch die interne Strategieentwicklung im Bereich Nachhaltigkeit und ESG.

    Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden BEHG Carbon Leakage der DEHSt.

    Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob und wie sich die neuen Regelungen auf Ihre Antragsstellung für die Carbon-Leakage-Kompensation auswirken – insbesondere im Hinblick auf laufende oder geplante Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien.