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  • Mai 2025EU-Emissionshandel 1: Was neue Marktteilnehmer beachten müssen

    Mit der EU-Verordnung 2024/873 greifen ab dem Berichtsjahr 2024 neue Zuteilungsregeln im EU-Emissionshandel – bereits vor dem offiziellen Start des zweiten Zuteilungszeitraums. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 30. Juni 2019 eine Emissionsgenehmigung erhalten haben und im Jahr 2023 oder 2024 in Betrieb genommen wurden, sowie für Anlagen, die infolge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch Richtlinie 2023/959) ab dem 1. Januar 2024 erstmals emissionshandelspflichtig sind.

    Pflichten für neue Marktteilnehmer

    Für neue Marktteilnehmer gelten dabei besondere Vorgaben. So sind für die Antragstellung ein genehmigter Überwachungsplan sowie ein verifizierter Emissionsbericht für das Jahr 2024 erforderlich. Zusätzlich schreibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Nutzung zweier digitaler Anwendungen vor: des „Methodenplans 2024–2030“ zur Erstellung und Freigabe des Methodenplans sowie – darauf aufbauend – des „Zuteilungsantrags 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ zur Zusammenstellung der zuteilungsrelevanten Antragsdaten.

    Übergangsregeln für das Jahr 2023

    Für das Berichtsjahr 2023 gelten weiterhin die Regeln des ersten Zuteilungszeitraums. Neue Marktteilnehmer, die 2023 den Betrieb aufgenommen haben, müssen ihren Antrag über die Anwendung „Zuteilungsdatenbericht 2019–2025“ stellen. Maßgeblich ist hierbei der „Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5“.

    Weitere Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Website der DEHSt.