Juli 2025EU-Rat positioniert sich zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten – deutliche Entlastung für Unternehmen angestrebt
Am 23. Juni 2025 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten „Omnibus I“-Pakets auf ein gemeinsames Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie der Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) geeinigt. Ziel ist ein klarer Bürokratieabbau für Unternehmen – insbesondere durch eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs und praktikablere Vorgaben zur Umsetzung.
Mit dieser Positionierung startet der Rat in die bevorstehenden Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, die voraussichtlich gegen Ende 2025 aufgenommen werden.
Wesentliche Punkte zur CSDDD („EU-Lieferkettengesetz“) aus Sicht des Rates:
- Deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erfasst sein. Zum Vergleich: Die bisherige Richtlinie sah eine Schwelle von 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz vor. Damit wären künftig nur noch rund 1.000 EU-Unternehmen direkt betroffen. Drittstaatenunternehmen mit entsprechendem EU-Umsatz bleiben weiterhin einbezogen.
- Verlängerte Umsetzungs- und Anwendungsfristen: Die Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wird auf Juli 2028 verschoben. Die verpflichtende Anwendung für Unternehmen ist ab Juli 2029 vorgesehen.
- Risikobasierter Ansatz mit Fokus auf direkte Partner: Sorgfaltspflichten sollen sich vorrangig auf die eigenen Tätigkeiten, Tochtergesellschaften sowie unmittelbare Geschäftspartner (Tier 1) beziehen. Eine Einbeziehung indirekter Partner erfolgt nur bei „objektiven und überprüfbaren“ Risiken – ähnlich dem Ansatz im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
- Reduzierte Berichtspflichten: Unternehmen sollen ihre Sorgfaltspflichtprozesse künftig nur noch alle fünf Jahre evaluieren – es sei denn, es treten wesentliche Änderungen ein.
- Begrenzung des Informationsflusses entlang der Lieferkette: Um eine Überlastung kleinerer Unternehmen zu vermeiden, sollen Informationsanfragen bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden auf das Nötigste beschränkt bleiben.
- Verhältnismäßigere Anforderungen an Klimaschutzpläne: Übergangspläne zur CO₂-Reduktion sollen künftig stärker auf Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit ausgerichtet sein. Eine Pflicht zur sofortigen Umsetzung wird entschärft.
- Verzicht auf Beendigungsverpflichtungen bei Verstößen: Unternehmen sollen Geschäftsbeziehungen künftig nur noch im Ausnahmefall aussetzen müssen – eine generelle Pflicht zur Beendigung wird ausgeschlossen.
- Sanktionen und Haftung: Das maximale Bußgeld in Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes bleibt bestehen. Eine EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung wird hingegen nicht eingeführt – nationale Regelungen bleiben maßgeblich.
Fazit
Der Rat schlägt mit seiner Position deutlich unternehmensfreundlichere Regelungen vor, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern und praxisnahe Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften zu schaffen. Eine Ausweitung materieller Anforderungen – etwa der zu berücksichtigenden Menschenrechts- oder Umweltstandards – ist hingegen nicht vorgesehen.
Die weiteren Verhandlungen mit dem EU-Parlament werden entscheidend dafür sein, wie ambitioniert und zugleich wirtschaftsverträglich die finalen Regelungen ausfallen.