Oktober 2025Erleichterungen bei Dokumentation und Nachweis – BAFA passt Anforderungen nach EDL-G und EnEfG an
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat neue Erleichterungen für die Dokumentation und den Nachweis der Verpflichtungen nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sowie den §§ 8 und 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) veröffentlicht. Diese Anpassungen zielen darauf ab, den Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, ohne die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen zu beeinträchtigen.
Wichtige Neuerungen im Überblick
- Stichprobenprüfung statt Vollprüfung
- Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) erfolgt künftig nur stichprobenartig und fokussiert sich auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen. Damit wird geprüft, ob alle wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen berücksichtigt wurden.
- Der Stichprobenumfang ist wie folgt definiert: mindestens fünf Maßnahmen oder 40 % der nicht aufgenommenen Maßnahmen müssen geprüft werden.
- Zudem sind Maßnahmen, die mehr als 5 % Einsparung des Gesamtendenergieverbrauchs erreichen, stets Bestandteil der Stichprobe, damit wesentliche Einsparpotenziale nicht übersehen werden.
- Ausnahme bei geringem Energieverbrauch
Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch unterhalb von 2,5 GWh pro Jahr liegt, brauchen künftig keinen Umsetzungsplan (§ 9 EnEfG) mehr zu erstellen oder zu veröffentlichen. - Anpassungen bei Formularen und Nachweisen
Das BAFA hat mehrere Dokumente und Formulare entsprechend überarbeitet:- Das „Merkblatt für Energieaudits“, das „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ und die „Ausfüllhilfe elektronisches Rückmeldeformular“ wurden aktualisiert. siehe auch unsere News vom
- Bestätigungsformular für Umsetzungspläne: wurde an die neue stichprobenartige Prüfung angepasst.
- Nachweis Durchführung Energieaudit: Der Energieauditor bestätigt künftig nur noch die korrekte Durchführung und das Abschlussdatum gemäß § 8a EDL-G. Die Seite mit Unterschriften der Unternehmensvertreter entfällt.
- Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Rückmeldeformular: Das separate Formular entfällt, und die Erklärung zur Wahrhaftigkeit kann ohne Unterschrift erfolgen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
- Der bürokratische Aufwand wird spürbar reduziert, insbesondere durch die Verkleinerung des Prüfungsumfangs und das Wegfallen einiger Unterschrifts- und Formularpflichten.
- Entscheidend bleibt, dass insbesondere wirtschaftlich sinnvolle und energierelevante Maßnahmen im Umsetzungsplan aufgenommen werden — andernfalls besteht weiterhin Prüfungsrisiko.
- Für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch (unter 2,5 GWh/a) kann ein wichtiger Pflichtbestandteil entfallen: der Umsetzungsplan, was administrative Erleichterung bringt.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre bestehenden Umsetzungspläne, Energieaudits und Rückmeldeunterlagen anhand der neuen Anforderungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für detaillierte Auskünfte verweisen wir auf die aktuellen Formulare und Merkblätter des BAFA.
- Stichprobenprüfung statt Vollprüfung